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Düsseldorf News! Unwirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt von Zusatzzahlungen bei vertraglicher Regelung - Arbeitsrecht

Geschrieben am Freitag, dem 29. November 2013 von Duesseldorf-Info.Net


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prmaximus: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (Az.: 10 AZR 177/12). Dem Urteil ging ein Rechtsstreit zwischen einem Arbeitgeber und einem Mitarbeiter voraus. Der Arbeitgeber habe seinen Mitarbeitern im Arbeitsvertrag zusätzliche freiwillige Leistungen, z.B. Weihnachtsgeld, gewährt. Diese Zahlungen seien aber ohne Begründung eines Anspruchs für die Zukunft erfolgt und für jeden Fall einzeln zu betrachten. Von 2004 bis 2008 habe der Arbeitgeber dann auch die Zahlung von Weihnachtsgeld geleistet. Diese Zahlungen seien zudem ausdrücklich mit einem weiteren Verweis auf den Freiwilligkeitsvorbehalt erfolgt. Wegen wirtschaftlicher Umstände habe der Arbeitgeber im Jahr 2009 kein Weihnachtsgeld gezahlt, woraufhin der Arbeitnehmer Klage einreichte.

Nachdem sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht dem Kläger Recht gaben, beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Revision des Arbeitgebers und wies diese letztendlich ab. In der Begründung führte das Gericht aus, dass dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld zustehe. Die Wortwahl "Gewährung" im Vertrag sei charakteristisch für die Begründung eines Anspruchs.

Etwas anderes könne auch nicht angenommen werden, wenn man die Formulierung "freiwillige soziale Leistung" im Arbeitsvertrag beachtet. Denn hieraus gehe nicht eindeutig hervor, was genau gemeint. Es könne sich ebenso auf eine nichtbestehende gesetzliche oder tarifvertragliche Verpflichtung beziehen. Insbesondere wurde von den Richtern betont, dass der Anspruch des Klägers nicht aus einer betrieblichen Übung, sondern explizit aus dem Arbeitsvertrag entstanden sei.

Vorliegend müsse auch auf den vertraglich geregelten Freiwilligkeitsvorbehalt eingegangen werden. Dieser verstoße nämlich in dieser Form gegen das Transparenzgebot des BGB und sei deshalb unwirksam. Der Vorbehalt habe zwar einen Anspruch auf Weihnachtsgeld ausgeschlossen, dies sei aber mit der vertraglichen Gewährung der Zusatzleistung unvereinbar. Daher sei der Vorbehalt wegen Unverständlichkeit und Unklarheit unwirksam.

Bei Konflikten in einem Arbeitsverhältnis wird in den meisten Fällen zunächst der Arbeitsvertrag zur Regelung herangezogen. Aus diesem ergeben sich sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer zahlreiche Pflichten. Schon bei der Erstellung von Verträgen sollten sich Arbeitgeber daher an einen im Arbeitsrecht tätigen Anwalt wenden, damit es später nicht zu rechtlichen Problemen kommt. Aber auch Arbeitnehmer können mit rechtlicher Hilfe bestehende Ansprüche durchsetzen.

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Arbeitsvertrag.html

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (Az.: 10 AZR 177/12). Dem Urteil ging ein Rechtsstreit zwischen einem Arbeitgeber und einem Mitarbeiter voraus. Der Arbeitgeber habe seinen Mitarbeitern im Arbeitsvertrag zusätzliche freiwillige Leistungen, z.B. Weihnachtsgeld, gewährt. Diese Zahlungen seien aber ohne Begründung eines Anspruchs für die Zukunft erfolgt und für jeden Fall einzeln zu betrachten. Von 2004 bis 2008 habe der Arbeitgeber dann auch die Zahlung von Weihnachtsgeld geleistet. Diese Zahlungen seien zudem ausdrücklich mit einem weiteren Verweis auf den Freiwilligkeitsvorbehalt erfolgt. Wegen wirtschaftlicher Umstände habe der Arbeitgeber im Jahr 2009 kein Weihnachtsgeld gezahlt, woraufhin der Arbeitnehmer Klage einreichte.

Nachdem sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht dem Kläger Recht gaben, beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Revision des Arbeitgebers und wies diese letztendlich ab. In der Begründung führte das Gericht aus, dass dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld zustehe. Die Wortwahl "Gewährung" im Vertrag sei charakteristisch für die Begründung eines Anspruchs.

Etwas anderes könne auch nicht angenommen werden, wenn man die Formulierung "freiwillige soziale Leistung" im Arbeitsvertrag beachtet. Denn hieraus gehe nicht eindeutig hervor, was genau gemeint. Es könne sich ebenso auf eine nichtbestehende gesetzliche oder tarifvertragliche Verpflichtung beziehen. Insbesondere wurde von den Richtern betont, dass der Anspruch des Klägers nicht aus einer betrieblichen Übung, sondern explizit aus dem Arbeitsvertrag entstanden sei.

Vorliegend müsse auch auf den vertraglich geregelten Freiwilligkeitsvorbehalt eingegangen werden. Dieser verstoße nämlich in dieser Form gegen das Transparenzgebot des BGB und sei deshalb unwirksam. Der Vorbehalt habe zwar einen Anspruch auf Weihnachtsgeld ausgeschlossen, dies sei aber mit der vertraglichen Gewährung der Zusatzleistung unvereinbar. Daher sei der Vorbehalt wegen Unverständlichkeit und Unklarheit unwirksam.

Bei Konflikten in einem Arbeitsverhältnis wird in den meisten Fällen zunächst der Arbeitsvertrag zur Regelung herangezogen. Aus diesem ergeben sich sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer zahlreiche Pflichten. Schon bei der Erstellung von Verträgen sollten sich Arbeitgeber daher an einen im Arbeitsrecht tätigen Anwalt wenden, damit es später nicht zu rechtlichen Problemen kommt. Aber auch Arbeitnehmer können mit rechtlicher Hilfe bestehende Ansprüche durchsetzen.

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