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Düsseldorf News! HSSB Vermögensbildungsfonds II AMI P: Schadensersatz nach BGH-Urteil möglich

Geschrieben am Freitag, dem 06. Juni 2014 von Duesseldorf-Info.Net


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PR-Gateway: HSSB Vermögensbildungsfonds II AMI P: Schadensersatz nach BGH-Urteil möglich

http://www.grprainer.com/HSSB-Vermoegensbildungsfonds-AMI.html Der BGH hat am 29. April 2014 entschieden, dass vermittelnde Banken über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren müssen. Davon können auch Anleger des Dachfonds profitieren.

Mischfonds wie der HSSB Vermögensbildungsfonds II AMI P investierten einen großen Teil der Anleger-Gelder in offene Immobilienfonds. Als diese im Zuge der Finanzkrise in immer größere Schwierigkeiten gerieten, waren auch viele Dachfonds davon betroffen. Wie viele offene Immobilienfonds setzte auch der HSSB Vermögensbildungsfonds II AMI P die Rücknahme der Anteile im August 2012 aus, da die liquiden Mittel nicht ausreichten, um die Rückgabewünsche der Anleger zu bedienen.

Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht den betroffenen Anlegern jetzt wieder Hoffnung auf Schadensersatz. Mit Urteilen vom 29. April 2014 stellte der BGH fest, dass vermittelnde Banken ungefragt über das Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds informieren müssen. Die Karlsruher Richter vertreten die Auffassung, dass die Möglichkeit zur Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft ein stetes Liquiditätsrisiko für die Anleger bedeute, da sie während dieser Phase nicht über ihr Geld verfügen, sondern ihre Fondsanteile lediglich an der Börse handeln können. Wurden die Anleger nicht über dieses Risiko aufgeklärt, können sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Das Urteil lässt sich auf Verträge anwenden, die vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden.

Stellungnahme GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart:

Dachfonds wie der HSSB Vermögensverwaltungsfonds II AMI P ähneln in ihrer Funktionsweise offenen Immobilienfonds. Auch hier zählt es zu den wesentlichen Merkmalen, dass Anteile täglich gehandelt werden können. Ebenso kann das Fondsmanagement auch die Rücknahme der Anteile aussetzten. Insofern sind Anleger des Dachfonds von dem gleichen Liquiditätsrisiko betroffen wie die Anleger eines offenen Immobilienfonds. Daher können Anleger des HSSB Vermögensbildungsfonds II AMI P sich ebenfalls Hoffnungen auf Schadensersatz machen, wenn die Bank ihre Beraterpflichten verletzt haben sollte.

Um ihre Ansprüche durchzusetzen, sollten sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

http://www.grprainer.com/HSSB-Vermoegensbildungsfonds-AMI.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
0221-2722750

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Pressekontakt:
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HSSB Vermögensbildungsfonds II AMI P: Schadensersatz nach BGH-Urteil möglich

http://www.grprainer.com/HSSB-Vermoegensbildungsfonds-AMI.html Der BGH hat am 29. April 2014 entschieden, dass vermittelnde Banken über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren müssen. Davon können auch Anleger des Dachfonds profitieren.

Mischfonds wie der HSSB Vermögensbildungsfonds II AMI P investierten einen großen Teil der Anleger-Gelder in offene Immobilienfonds. Als diese im Zuge der Finanzkrise in immer größere Schwierigkeiten gerieten, waren auch viele Dachfonds davon betroffen. Wie viele offene Immobilienfonds setzte auch der HSSB Vermögensbildungsfonds II AMI P die Rücknahme der Anteile im August 2012 aus, da die liquiden Mittel nicht ausreichten, um die Rückgabewünsche der Anleger zu bedienen.

Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht den betroffenen Anlegern jetzt wieder Hoffnung auf Schadensersatz. Mit Urteilen vom 29. April 2014 stellte der BGH fest, dass vermittelnde Banken ungefragt über das Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds informieren müssen. Die Karlsruher Richter vertreten die Auffassung, dass die Möglichkeit zur Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft ein stetes Liquiditätsrisiko für die Anleger bedeute, da sie während dieser Phase nicht über ihr Geld verfügen, sondern ihre Fondsanteile lediglich an der Börse handeln können. Wurden die Anleger nicht über dieses Risiko aufgeklärt, können sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Das Urteil lässt sich auf Verträge anwenden, die vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden.

Stellungnahme GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart:

Dachfonds wie der HSSB Vermögensverwaltungsfonds II AMI P ähneln in ihrer Funktionsweise offenen Immobilienfonds. Auch hier zählt es zu den wesentlichen Merkmalen, dass Anteile täglich gehandelt werden können. Ebenso kann das Fondsmanagement auch die Rücknahme der Anteile aussetzten. Insofern sind Anleger des Dachfonds von dem gleichen Liquiditätsrisiko betroffen wie die Anleger eines offenen Immobilienfonds. Daher können Anleger des HSSB Vermögensbildungsfonds II AMI P sich ebenfalls Hoffnungen auf Schadensersatz machen, wenn die Bank ihre Beraterpflichten verletzt haben sollte.

Um ihre Ansprüche durchzusetzen, sollten sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.

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