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Düsseldorf News! BAG: Staffelung der Kündigungsfristen keine Altersdiskriminierung

Geschrieben am Mittwoch, dem 12. November 2014 von Duesseldorf-Info.Net


Düsseldorf Infos
PR-Gateway: In seinem Urteil vom 18.09.2014 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) hervorgehoben, dass die Staffelung der Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit keine Altersdiskriminierung darstellt (AZ.: 6 AZR 636/13).

NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist eine Staffelung der Kündigungsfrist nach der Dauer der Zugehörigkeit zum Betrieb vorgesehen. Nach der Auffassung des BAG verfolgt diese Vorschrift den Zweck, den Schutz vor Kündigungen älterer Arbeitnehmer zu verbessern. Daher, so das BAG, sei die Staffelung gerechtfertigt.

Grundsätzlich beträgt die Kündigungsfrist, die der Arbeitgeber einhalten muss, nach den Vorschriften des BGB vier Wochen zum Fünfzehnten oder Ende eines Kalendermonats. Die Frist verlängert sich nach der Staffelregelung je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Die Klägerin war bei der Beklagten, der Betreiberin einer Golfsportanlage, seit Juli 2008 als Aushilfe beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer, sodass das Kündigungsschutzgesetz hier keine Anwendung findet. Im Dezember 2011 kündigte die Beklagte der Klägerin unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31.01.2012.

Dass es sich um eine wirksame Kündigung handelt, bestreitet die Klägerin nicht. Allerdings, so die Klägerin, würden durch die Staffelregelung ältere Arbeitnehmer bevorzugt, weil die Dauer der Zugehörigkeit zum Betrieb berücksichtigt werde und es nach der Natur der Sache so sei, dass langjährige Beschäftigte älter seien. Daher werde sie aufgrund ihres Alters benachteiligt, sodass die längstmögliche Kündigungsfrist der Staffelregelung auch für sie gelte, meint die Klägerin.

In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos. Auch das BAG folgt der Auffassung der Klägerin nicht. Das BAG führte aus, die Klägerin werde zwar durch die Unterscheidung nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit mittelbar benachteiligt, weil sie jünger sei, allerdings werde mit der Vorschrift ein rechtmäßiges Ziel verfolgt. Die Verlängerung der Kündigungsfrist zum Schutz langjährig betriebstreuer Arbeitnehmer, die regelmäßig älter seien, sei auch erforderlich und angemessen, sodass letztlich keine mittelbare Altersdiskriminierung vorliege.

Gerade dann, wenn es um Kündigungen und den Schutz von Arbeitnehmern geht, kann es kompliziert werden. Zwar gibt es das Kündigungsschutzgesetz, jedoch ist dieses, wie in diesem Fall, nicht immer anzuwenden. Es gilt somit einige Vorschriften zu beachten.

Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.

Sie erwartet an unseren Standorten in Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich ein engagiertes, verlässliches und spezialisiertes Team von Berufsträgern.
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte versteht sich als sowohl national als auch international ausgerichtete Kanzlei mit dem Schwerpunkt im Wirtschaftsrecht.
NOETHE LEGAL Rechtsanwälte
Tobias Nöthe
In der Sürst 3
53111 Bonn
info@noethelegal.com
+49 (0) 228 52279640
http://noethelegal.com



In seinem Urteil vom 18.09.2014 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) hervorgehoben, dass die Staffelung der Kündigungsfristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit keine Altersdiskriminierung darstellt (AZ.: 6 AZR 636/13).

NOETHE LEGAL Rechtsanwälte, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Köln und Zürich führt aus:

Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist eine Staffelung der Kündigungsfrist nach der Dauer der Zugehörigkeit zum Betrieb vorgesehen. Nach der Auffassung des BAG verfolgt diese Vorschrift den Zweck, den Schutz vor Kündigungen älterer Arbeitnehmer zu verbessern. Daher, so das BAG, sei die Staffelung gerechtfertigt.

Grundsätzlich beträgt die Kündigungsfrist, die der Arbeitgeber einhalten muss, nach den Vorschriften des BGB vier Wochen zum Fünfzehnten oder Ende eines Kalendermonats. Die Frist verlängert sich nach der Staffelregelung je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit.

Die Klägerin war bei der Beklagten, der Betreiberin einer Golfsportanlage, seit Juli 2008 als Aushilfe beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt nicht mehr als zehn Arbeitnehmer, sodass das Kündigungsschutzgesetz hier keine Anwendung findet. Im Dezember 2011 kündigte die Beklagte der Klägerin unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum 31.01.2012.

Dass es sich um eine wirksame Kündigung handelt, bestreitet die Klägerin nicht. Allerdings, so die Klägerin, würden durch die Staffelregelung ältere Arbeitnehmer bevorzugt, weil die Dauer der Zugehörigkeit zum Betrieb berücksichtigt werde und es nach der Natur der Sache so sei, dass langjährige Beschäftigte älter seien. Daher werde sie aufgrund ihres Alters benachteiligt, sodass die längstmögliche Kündigungsfrist der Staffelregelung auch für sie gelte, meint die Klägerin.

In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos. Auch das BAG folgt der Auffassung der Klägerin nicht. Das BAG führte aus, die Klägerin werde zwar durch die Unterscheidung nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit mittelbar benachteiligt, weil sie jünger sei, allerdings werde mit der Vorschrift ein rechtmäßiges Ziel verfolgt. Die Verlängerung der Kündigungsfrist zum Schutz langjährig betriebstreuer Arbeitnehmer, die regelmäßig älter seien, sei auch erforderlich und angemessen, sodass letztlich keine mittelbare Altersdiskriminierung vorliege.

Gerade dann, wenn es um Kündigungen und den Schutz von Arbeitnehmern geht, kann es kompliziert werden. Zwar gibt es das Kündigungsschutzgesetz, jedoch ist dieses, wie in diesem Fall, nicht immer anzuwenden. Es gilt somit einige Vorschriften zu beachten.

Um ihre Rechte vollumfänglich wahrnehmen zu können, sollten Sie sich daher frühzeitig rechtsanwaltlich beraten lassen.

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