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Düsseldorf News! Widerruf von Lebensversicherungen bei unvollständiger Verbraucherinformation

Geschrieben am Dienstag, dem 03. März 2015 von Duesseldorf-Info.Net


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Freie-PresseMitteilungen.de: Widerruf von Lebensversicherungen bei unvollständiger Verbraucherinformation

http://www.grprainer.com/Rueckabwicklung-von-Lebensversicherungen-und-Rentenversicherungen.html Der BGH hat die Tür für den Widerruf von Lebensversicherungen mit Urteil vom 04. 02. 2015 weiter geöffnet. Demnach ist der Widerruf möglich, wenn die Verbraucherinformation unvollständig war.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach wegweisenden Urteilen des Bundesgerichtshofs war bisher klar, dass Lebensversicherungen widerrufen werden können, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Mit Urteil vom 4. Februar 2015 öffnet der BGH die Tür zum Widerruf von Lebensversicherungen noch weiter (Az.: IV ZR 460 / 14). Demnach ist die Lebensversicherung auch dann widerrufbar, wenn die Verbraucherinformationen unvollständig waren.

In dem zu Grunde liegenden Fall vor dem BGH hatte der Versicherungsnehmer eine fondsgebundene Lebensversicherung nach dem sog. Policenmodell im Jahr 2000 abgeschlossen. Mit dem Versicherungsschein erhielt er die Allgemeinen Vertragsbedingungen, spezielle Informationen zu fondesgebundenen Lebensversicherungen und zu besonderen Produktbedingungen sowie eine drucktechnisch hervorgehobene Widerrufsbelehrung. Allerdings gab es keine Informationen zum Rückkaufswert. Durch diese unvollständige Information sei die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden.

Mit diesem Urteil hat der BGH die Möglichkeiten zum Widerruf einer Lebensversicherung noch einmal erweitert. Denn demnach ist es unwesentlich, ob eine korrekte Widerrufsbelehrung vorlag. Vielmehr ist entscheidend, ob die Verbraucherinformationen vollständig vorlagen. Dazu zählen auch Angaben über den Rückkaufswert.

Gerade der niedrige Rückkaufswert kann Versicherungsnehmer von einer vorzeitigen Kündigung der Police abhalten, da dies dann in der Regel mit großen finanziellen Verlusten verbunden ist. Bei einem erfolgreichen Widerruf fallen diese Verluste nicht an, da der Versicherungsvertrag dann nie zu Stande gekommen ist. Der Verbraucher erhält in diesem Fall die gezahlten Prämien zurück. Lediglich für den gewährten Versicherungsschutz über einen gewissen Zeitraum muss er mit geringen Abzügen rechnen.

Ob bei einer Lebensversicherung eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung und die nötigen Verbraucherinformationen vorliegen, kann von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt überprüft werden. Sollte die Widerrufsbelehrung fehlerhaft bzw. die Informationen unvollständig sein, kann die Police rückabgewickelt werden.

http://www.grprainer.com/Rueckabwicklung-von-Lebensversicherungen-und-Rentenversicherungen.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
info@grprainer.com
+49 221 2722750
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Widerruf von Lebensversicherungen bei unvollständiger Verbraucherinformation

http://www.grprainer.com/Rueckabwicklung-von-Lebensversicherungen-und-Rentenversicherungen.html Der BGH hat die Tür für den Widerruf von Lebensversicherungen mit Urteil vom 04. 02. 2015 weiter geöffnet. Demnach ist der Widerruf möglich, wenn die Verbraucherinformation unvollständig war.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach wegweisenden Urteilen des Bundesgerichtshofs war bisher klar, dass Lebensversicherungen widerrufen werden können, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde. Mit Urteil vom 4. Februar 2015 öffnet der BGH die Tür zum Widerruf von Lebensversicherungen noch weiter (Az.: IV ZR 460 / 14). Demnach ist die Lebensversicherung auch dann widerrufbar, wenn die Verbraucherinformationen unvollständig waren.

In dem zu Grunde liegenden Fall vor dem BGH hatte der Versicherungsnehmer eine fondsgebundene Lebensversicherung nach dem sog. Policenmodell im Jahr 2000 abgeschlossen. Mit dem Versicherungsschein erhielt er die Allgemeinen Vertragsbedingungen, spezielle Informationen zu fondesgebundenen Lebensversicherungen und zu besonderen Produktbedingungen sowie eine drucktechnisch hervorgehobene Widerrufsbelehrung. Allerdings gab es keine Informationen zum Rückkaufswert. Durch diese unvollständige Information sei die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden.

Mit diesem Urteil hat der BGH die Möglichkeiten zum Widerruf einer Lebensversicherung noch einmal erweitert. Denn demnach ist es unwesentlich, ob eine korrekte Widerrufsbelehrung vorlag. Vielmehr ist entscheidend, ob die Verbraucherinformationen vollständig vorlagen. Dazu zählen auch Angaben über den Rückkaufswert.

Gerade der niedrige Rückkaufswert kann Versicherungsnehmer von einer vorzeitigen Kündigung der Police abhalten, da dies dann in der Regel mit großen finanziellen Verlusten verbunden ist. Bei einem erfolgreichen Widerruf fallen diese Verluste nicht an, da der Versicherungsvertrag dann nie zu Stande gekommen ist. Der Verbraucher erhält in diesem Fall die gezahlten Prämien zurück. Lediglich für den gewährten Versicherungsschutz über einen gewissen Zeitraum muss er mit geringen Abzügen rechnen.

Ob bei einer Lebensversicherung eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung und die nötigen Verbraucherinformationen vorliegen, kann von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt überprüft werden. Sollte die Widerrufsbelehrung fehlerhaft bzw. die Informationen unvollständig sein, kann die Police rückabgewickelt werden.

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