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Düsseldorf News! Urlaubsanspruch bei Verkürzung der Arbeitszeit

Geschrieben am Montag, dem 04. Mai 2015 von Duesseldorf-Info.Net


Düsseldorf Infos
Freie-PresseMitteilungen.de: Umrechnung des Urlaubsanspruchs bei Verkürzung der Wochenarbeitszeit. Ein Beitrag von Maike Koll, Fachanwältin Arbeitsrecht, Anwaltsbüro Bell & Windirsch, Düsseldorf

Wechselt ein Arbeitnehmer von einer Vollzeit- in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochentagen, bleibt ihm der bereits erdiente Urlaubsanspruch aus der Vollzeitbeschäftigung - sofern er noch nicht erfüllt wurde - in vollem Umfang erhalten.

Leitsatz der Verfasserin
(BAG, Urteil vom 10.02.2015, Az. 9 AZR 53/14 (F)
Pressemitteilung Nr. 3/15 vom 10.02.2015)

Bereits am 22.04.2010 stellte der Europäische Gerichtshof in der sog. "Tirol-Entscheidung" (EuGH, Urteil vom 22.04.2010, C-486/08) fest, dass der Urlaubsanspruch, den ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung nicht in Anspruch nehmen konnte, nicht gekürzt werden darf, wenn er in eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger Wochentagen wechselt. Dies wurde durch das BAG in der vorliegenden Entscheidung nun bestätigt.
Der Entscheidung lag eine Fallkonstellation zugrunde, in der der betroffene Kläger in der Mitte des Jahres (Stichtag 15.07.) von einer Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung wechselte. Dabei reduzierte er seine Wochenarbeitstage von fünf auf vier. Der anwendbare TVöD sieht bei einer Vollzeitbeschäftigung einen Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen vor. Entsprechend der Rechtsprechung des BAG reduziert sich dieser Anspruch bei einer Teilzeitbeschäftigung anteilig. Die Umrechnung ist analog zur Umrechnung beim gesetzlichen Urlaubsanspruch gem. BUrlG wie folgt vorzunehmen: 30 Urlaubstage : 5 Wochenarbeitstage X 4 Wochenarbeitstage = 24 Urlaubstage.

Entsprechend kürzte der beklagte Arbeitgeber nach dem Wechsel in die Teilzeittätigkeit die Urlaubstage des Klägers im laufenden Jahr. Allerdings hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch keinen Urlaub genommen, d.h. auch die während der Vollzeittätigkeit in der ersten Jahreshälfte erworbenen Urlaubstage waren noch offen. Vor diesem Hintergrund wehrte sich der Kläger erfolgreich gegen die vorgenommene Kürzung.
Das BAG sah - im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung - in der Kürzung eine unzulässige Benachteiligung eines Teilzeitbeschäftigten. Die Urlaubstage, die während der Vollzeitbeschäftigung als Anspruch erworben wurden, hätten deshalb nicht gekürzt werden dürfen. In der ersten Jahreshälfte waren 15 Urlaubstage entstanden (30 Urlaubstage : 2), in der zweiten Jahreshälfte dagegen zutreffend nur 12 Tage (24 Urlaubstage : 2). Der Jahresurlaubsanspruch betrug also auch unter Berücksichtigung des Wechsels in die Teilzeitbeschäftigung tatsächlich 27 Tage.
Vor dem Hintergrund, dass der TVöD die vom Arbeitgeber vorgenommene Kürzung ausdrücklich zuließ, stellte das BAG gleichzeitig klar, dass die entsprechende Tarifnorm wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitkräften unwirksam ist.

Fazit:
Eine weitere Korrektur der langjährigen Rechtsprechung des BAG zum Urlaubsanspruch ist erfolgt und zwar erneut als Reaktion auf entsprechende Vorgaben des EuGH. Eine Umrechnung des Jahresurlaubs kann bei einem unterjährigen Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung nur anteilig und gesondert für die Zeit des Jahres erfolgen, in der die Teilzeitbeschäftigung tatsächlich erfolgt ist.

Dies gilt unabhängig davon, dass ein Arbeitnehmer seinen vollen Jahresurlaub u.U. dann zu einer Zeit beanspruchen kann, in der er wegen seiner Teilzeittätigkeit z.B. für eine Woche Urlaub nur noch vier Urlaubstage (statt vorher fünf) verbrauchen muss und daher im Ergebnis mit 27 Tagen Urlaub mehr zusammenhängende Freizeit (mehr freie Wochen) als zuvor generieren kann.

Zuständig für Rückfragen: Maike Koll, Fachanwältin Arbeitsrecht, Anwaltsbüro Bell & Windirsch, Düsseldorf, maike.koll@fachanwaeltinnen.de, Bell & Windirsch (http://www.fachanwaeltinnen.de/)
Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen von Bell & Windirsch in der Marktstr. 16 in 40213 Düsseldorf sind auf Arbeitsrecht & Sozialrecht spezialisiert und legen zudem Wert auf ihr soziales Engagement.

Seit 1983 setzt sich unsere Kanzlei ausschließlich für die Belange von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein. Wir betreuen insbesondere Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Mitarbeitervertretungen. Die jahrzehntelange Qualifizierung unserer Fachanwälte und Fachanwältinnen garantiert unseren Mandanten die bestmögliche Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht & Sozialrecht.

Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Mitarbeitervertretungen finden Unterstützung beim Verhandeln von Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen und Sozialplänen oder bei der Einleitung gerichtlicher Beschlussverfahren und Einigungsstellenverfahren.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden von unseren Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen umfassend beraten und vertreten. Dies gilt z.B., wenn diese eine Kündigung erhalten haben, eine Abfindung aushandeln möchten oder sich gegen Abmahnungen und ungerechtfertigte Versetzungen zur Wehr setzen wollen.
Kanzlei Bell & Windirsch (GBR)
Maike Koll
Marktstraße 16
40213 Düsseldorf
0211 8632020

http://www.fachanwaeltinnen.de

Pressekontakt:
Leyhausen Werbeberatung, Werbegestaltung, PR
Manfred Leyhausen
Am Weberholz 12
41469 Neuss
1a@werbegestaltung-neuss.de
02137 799120
http://www.werbegestaltung-neuss.org



Umrechnung des Urlaubsanspruchs bei Verkürzung der Wochenarbeitszeit. Ein Beitrag von Maike Koll, Fachanwältin Arbeitsrecht, Anwaltsbüro Bell & Windirsch, Düsseldorf

Wechselt ein Arbeitnehmer von einer Vollzeit- in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochentagen, bleibt ihm der bereits erdiente Urlaubsanspruch aus der Vollzeitbeschäftigung - sofern er noch nicht erfüllt wurde - in vollem Umfang erhalten.

Leitsatz der Verfasserin
(BAG, Urteil vom 10.02.2015, Az. 9 AZR 53/14 (F)
Pressemitteilung Nr. 3/15 vom 10.02.2015)

Bereits am 22.04.2010 stellte der Europäische Gerichtshof in der sog. "Tirol-Entscheidung" (EuGH, Urteil vom 22.04.2010, C-486/08) fest, dass der Urlaubsanspruch, den ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung nicht in Anspruch nehmen konnte, nicht gekürzt werden darf, wenn er in eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger Wochentagen wechselt. Dies wurde durch das BAG in der vorliegenden Entscheidung nun bestätigt.
Der Entscheidung lag eine Fallkonstellation zugrunde, in der der betroffene Kläger in der Mitte des Jahres (Stichtag 15.07.) von einer Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung wechselte. Dabei reduzierte er seine Wochenarbeitstage von fünf auf vier. Der anwendbare TVöD sieht bei einer Vollzeitbeschäftigung einen Jahresurlaubsanspruch von 30 Tagen vor. Entsprechend der Rechtsprechung des BAG reduziert sich dieser Anspruch bei einer Teilzeitbeschäftigung anteilig. Die Umrechnung ist analog zur Umrechnung beim gesetzlichen Urlaubsanspruch gem. BUrlG wie folgt vorzunehmen: 30 Urlaubstage : 5 Wochenarbeitstage X 4 Wochenarbeitstage = 24 Urlaubstage.

Entsprechend kürzte der beklagte Arbeitgeber nach dem Wechsel in die Teilzeittätigkeit die Urlaubstage des Klägers im laufenden Jahr. Allerdings hatte der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch keinen Urlaub genommen, d.h. auch die während der Vollzeittätigkeit in der ersten Jahreshälfte erworbenen Urlaubstage waren noch offen. Vor diesem Hintergrund wehrte sich der Kläger erfolgreich gegen die vorgenommene Kürzung.
Das BAG sah - im Einklang mit der EuGH-Rechtsprechung - in der Kürzung eine unzulässige Benachteiligung eines Teilzeitbeschäftigten. Die Urlaubstage, die während der Vollzeitbeschäftigung als Anspruch erworben wurden, hätten deshalb nicht gekürzt werden dürfen. In der ersten Jahreshälfte waren 15 Urlaubstage entstanden (30 Urlaubstage : 2), in der zweiten Jahreshälfte dagegen zutreffend nur 12 Tage (24 Urlaubstage : 2). Der Jahresurlaubsanspruch betrug also auch unter Berücksichtigung des Wechsels in die Teilzeitbeschäftigung tatsächlich 27 Tage.
Vor dem Hintergrund, dass der TVöD die vom Arbeitgeber vorgenommene Kürzung ausdrücklich zuließ, stellte das BAG gleichzeitig klar, dass die entsprechende Tarifnorm wegen Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot von Teilzeitkräften unwirksam ist.

Fazit:
Eine weitere Korrektur der langjährigen Rechtsprechung des BAG zum Urlaubsanspruch ist erfolgt und zwar erneut als Reaktion auf entsprechende Vorgaben des EuGH. Eine Umrechnung des Jahresurlaubs kann bei einem unterjährigen Wechsel in eine Teilzeitbeschäftigung nur anteilig und gesondert für die Zeit des Jahres erfolgen, in der die Teilzeitbeschäftigung tatsächlich erfolgt ist.

Dies gilt unabhängig davon, dass ein Arbeitnehmer seinen vollen Jahresurlaub u.U. dann zu einer Zeit beanspruchen kann, in der er wegen seiner Teilzeittätigkeit z.B. für eine Woche Urlaub nur noch vier Urlaubstage (statt vorher fünf) verbrauchen muss und daher im Ergebnis mit 27 Tagen Urlaub mehr zusammenhängende Freizeit (mehr freie Wochen) als zuvor generieren kann.

Zuständig für Rückfragen: Maike Koll, Fachanwältin Arbeitsrecht, Anwaltsbüro Bell & Windirsch, Düsseldorf, maike.koll@fachanwaeltinnen.de, Bell & Windirsch (http://www.fachanwaeltinnen.de/)
Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen von Bell & Windirsch in der Marktstr. 16 in 40213 Düsseldorf sind auf Arbeitsrecht & Sozialrecht spezialisiert und legen zudem Wert auf ihr soziales Engagement.

Seit 1983 setzt sich unsere Kanzlei ausschließlich für die Belange von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein. Wir betreuen insbesondere Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Mitarbeitervertretungen. Die jahrzehntelange Qualifizierung unserer Fachanwälte und Fachanwältinnen garantiert unseren Mandanten die bestmögliche Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht & Sozialrecht.

Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Mitarbeitervertretungen finden Unterstützung beim Verhandeln von Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen und Sozialplänen oder bei der Einleitung gerichtlicher Beschlussverfahren und Einigungsstellenverfahren.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden von unseren Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen umfassend beraten und vertreten. Dies gilt z.B., wenn diese eine Kündigung erhalten haben, eine Abfindung aushandeln möchten oder sich gegen Abmahnungen und ungerechtfertigte Versetzungen zur Wehr setzen wollen.
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