Düsseldorf News & Infos ! Düsseldorf News & Infos Düsseldorf Videos ! Düsseldorf Videos Düsseldorf Foto-Galerie ! Düsseldorf Foto - Galerie Düsseldorf WEB-Links ! Düsseldorf Web - Links Düsseldorf Lexikon ! Düsseldorf Lexikon Düsseldorf Kalender ! Düsseldorf Events & Termine
Düsseldorf News & Düsseldorf Infos & Düsseldorf Tipps

 Duesseldorf-Info.de: News, Infos & Tipps zu Düsseldorf

Seiten-Suche:  
 
 Duesseldorf-Info.de <- Startseite     Anmelden  oder   Einloggen    

Duesseldorf-Info.de - Infos News & Tipps @ Düsseldorf ! Spannender Internet- Contest
Online Preiswert Einkaufen mit Online-Preiswert-Einkaufen.de

Duesseldorf-Info.de - Infos News & Tipps @ Düsseldorf ! Who's Online
Zur Zeit sind 162 Gäste und 0 Mitglied(er) online.
Sie sind ein anonymer Besucher. Sie können sich hier anmelden und dann viele kostenlose Features dieser Seite nutzen!

Duesseldorf-Info.de - Infos News & Tipps @ Düsseldorf ! Online Werbung

Duesseldorf-Info.de - Infos News & Tipps @ Düsseldorf ! Haupt - Menü
Duesseldorf-Info.de AGB - Services
· Düsseldorf - News
· Düsseldorf - Links
· Düsseldorf - Lexikon
· Düsseldorf - Kalender
· Düsseldorf - Foto-Galerie
· Düsseldorf - Seiten Suche

Redaktionelles
· Alle Duesseldorf-Info.de News
· Duesseldorf-Info.de Rubriken
· Top 5 bei Duesseldorf-Info.de
· Weitere Web Infos & Tipps

Mein Account
· Log-In @ Duesseldorf-Info.de AGB & Datenschutz
· Mein Account
· Mein Tagebuch
· Log-Out @ Duesseldorf-Info.de AGB & Datenschutz
· Account löschen

Interaktiv
· Düsseldorf Link senden
· Düsseldorf Event senden
· Düsseldorf Foto senden
· Düsseldorf News mitteilen
· Feedback geben
· Kontakt-Formular
· Seite weiterempfehlen

Community
· Duesseldorf-Info.de Mitglieder
· Duesseldorf-Info.de Gästebuch

Information
· Duesseldorf-Info.de Impressum
· Duesseldorf-Info.de AGB & Datenschutz
· Duesseldorf-Info.de FAQ/ Hilfe
· Duesseldorf-Info.de Statistiken
· Duesseldorf-Info.de Werbung

Accounts
· Twitter
· google+

Duesseldorf-Info.de - Infos News & Tipps @ Düsseldorf ! Terminkalender
April 2024
1 2 3 4 5 6 7
8 9 10 11 12 13 14
15 16 17 18 19 20 21
22 23 24 25 26 27 28
29 30  

Messen
Veranstaltung
Konzerte
Treffen
Sonstige
Ausstellungen
Geburtstage
Veröffentlichungen
Festivals

Duesseldorf-Info.de - Infos News & Tipps @ Düsseldorf ! Kostenlose Online Spiele
Pacman
Pacman
Tetris
Tetris
Asteroids
Asteroids
Space Invaders
Space Invaders
Frogger
Frogger

Pinguine / PenguinPush / Penguin Push
Pinguine
Birdie
Birdie
TrapShoot
TrapShoot

Duesseldorf-Info.de - Infos News & Tipps @ Düsseldorf ! Seiten - Infos
Brandenburg-Infos.de - Mitglieder!  Mitglieder:3.141
Brandenburg-Infos.de -  News!  News:20.523
Brandenburg-Infos.de -  Links!  Links:68
Brandenburg-Infos.de -  Kalender!  Events:0
Brandenburg-Infos.de -  Lexikon!  Lexikon:3
Brandenburg-Infos.de -  Galerie!  Galerie Bilder:33
Brandenburg-Infos.de -  Gästebuch!  Gästebuch-Einträge:1

Duesseldorf-Info.de - Infos News & Tipps @ Düsseldorf ! Online Web - Tipps
Gratisland.de Pheromone

Duesseldorf-Info.de: News & Infos & Tipps - rund um Düsseldorf!

Düsseldorf News! AGB-Kontrolle bei Klageverzicht in Formularaufhebungsvertrag

Geschrieben am Dienstag, dem 02. Juni 2015 von Duesseldorf-Info.Net


Düsseldorf Infos
Freie-PresseMitteilungen.de: Ein Beitrag von RA Stefan Bell, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei Bell & Windirsch, Düsseldorf

Ein formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, die Drohung also wider-rechtlich iSd. § 123 BGB ist.

BAG, Urteil vom 12.03.2015, Az. 6 AZR 82/14

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags. Der Kläger war seit August 2001 bei der Beklagten beschäftigt. Kraft vertraglicher Vereinbarung fanden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge des Einzelhandels NRW Anwendung. § 11 Abs. 10 des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel NRW vom 25.07.2008 bestimmt:

"Auflösungsverträge bedürfen der Schriftform. Jede der Parteien kann eine Bedenkzeit von drei Werktagen in Anspruch nehmen. Ein Verzicht hierauf ist schriftlich zu erklären."

Am 28.12. 2012 führten der zuständige Filialleiter und die Bezirksleiterin der Beklagten mit dem Kläger ein Personalgespräch. Sie hielten ihm vor, dass er am Vortag zwei Fertigsuppen aus dem Lagerbestand der Beklagten entnommen und verzehrt habe, ohne sie in die Liste der Personalkäufe eingetragen oder bezahlt zu haben. Sie kündigten ihm an, die Beklagte werde wegen des Diebstahls der Suppen die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklären und Strafanzeige erstatten. Zudem habe der Kläger mit einer Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld zu rechnen. Die angekündigten Konsequenzen könne er vermeiden, wenn er einen von der Beklagten bereits fertig vorbereiteten Aufhebungsvertrag unterzeichne. Der Kläger bestritt die Vorwürfe, unterzeichnete jedoch am Ende des etwa anderthalbstündigen Personalgesprächs den Aufhebungsvertrag. Dieser unter dem Briefkopf der Zentrale der Beklagten in U mit dem Datum 27.12.2012 erstellte Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

(8) "Der Arbeitnehmer verzichtet ausdrücklich auf Bedenkzeit, die Möglichkeit eines Widerrufs sowie auf weitere Hinweise der Arbeitgeberin bezüglich etwaiger arbeits-, steuer- sowie sozialversicherungsrechtlicher Konsequenzen aus diesem Aufhebungsvertrag ...

(9) Die Vertragsparteien verzichten auf die Einlegung von Rechtsmitteln (Klage etc.)."

Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass Ziffer 9 des Aufhebungsvertrags eine kontrollfähige Nebenabrede enthält. Gegenleistung für die Zustimmung des Klägers zum Aufhebungsvertrag war allein der Verzicht der Beklagten auf die in Aussicht gestellte außerordentliche Kündigung und Strafanzeige. Alle weiteren Klauseln des Vertrags zu den übrigen, im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehenden noch regelungsbedürftigen Fragen unterliegen als Nebenabreden in vollem Umfang der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.

Der Klageverzicht verwehrt dem Kläger dauerhaft das Recht, die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags gerichtlich geltend zu machen. Er kann zwar die von ihm abgegebene Willenserklärung gegenüber der Beklagten anfechten. Die Anfechtung bleibt jedoch ohne die Möglichkeit, ihre Wirksamkeit auch gerichtlich inhaltlich überprüfen lassen zu können, wirkungslos. Im Ergebnis nimmt Ziffer 9 ihm damit die Möglichkeit, den Vertrag rechtlich durchsetzbar anzufechten.

Ein solcher formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag, der zur Vermeidung einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers geschlossen wird, ist mit dem gesetzlichen Leitbild nur dann zu vereinbaren, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen durfte und die Drohung deshalb nicht widerrechtlich ist. Anderenfalls benachteiligt der Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne des § 307 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB.

Erklärt der Arbeitnehmer in einem Aufhebungsvertrag, der zur Vermeidung einer außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, einen Klageverzicht, wird dieser Verzicht - wie die übrigen Bestimmungen des Vertrags - mit der Unterzeichnung der zweiten Vertragspartei wirksam. In einem solchen Fall, in dem der Verzicht Teil des anfechtbaren Rechtsgeschäfts ist, lassen sich die Drohung mit der Kündigung und der Klageverzicht rechtlich (und tatsächlich) letztlich nicht trennen. Auch der Verzicht ist unter dem Druck der Drohung erklärt. Das Gesetz sieht mit § 123 BGB aber eine, wie ausgeführt, auch gerichtlich durchsetzbare Möglichkeit vor, sich von der unter diesem Druck zustande gekommenen Erklärung wieder zu lösen. Dies trägt der Erkenntnis Rechnung, dass der unter dem Druck einer Drohung Handelnde aufgrund der Zwangslage keine Möglichkeit hat, sich in zumutbarer Weise selbst zu schützen Mit diesem der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Gerechtigkeitsgehalt ist es nicht zu vereinbaren, wenn sich der Verwender durch eine in den Aufhebungsvertrag aufgenommene Klageverzichtsklausel die Möglichkeit verschafft, Vorteile aus einer widerrechtlichen Drohung zu ziehen, ohne eine Rückabwicklung befürchten zu müssen. Einem solchen Verhalten muss die Rechtsordnung ihren Schutz versagen.

Fazit:
Anfechtung einer Willenserklärung und Widerruf einer auf den Abschluss eines Vertrags gerichteten Willenserklärung sind unterschiedliche rechtsgestaltende Erklärungen, die unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen und unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Die Anfechtung muss innerhalb der gesetzlichen Frist des § 121 bzw. § 124 BGB erfolgen. Sie bedarf eines Anfechtungsgrundes und führt gemäß § 142 Abs.1 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts ex tunc. Der Widerruf unterliegt anderen Fristen, hier der Drei-Tage-Frist des § 11 Abs.10 MTV. Er bedarf keines Grundes. Die Willenserklärung ist bis zum Ablauf der tariflich eröffneten "Bedenkzeit" nicht endgültig wirksam, sofern nicht der tariflich ebenfalls mögliche Verzicht auf den Widerruf erklärt wird. Das Widerrufsrecht nach § 11 Abs.10 MTV schiebt das endgültige Zustandekommen des Vertrags bis zum Ablauf der Bedenkzeit hinaus Wird der Widerruf nach § 11 Abs.10 MTV fristgerecht ausgeübt, wird der Aufhebungsvertrag nicht wirksam.

Wegen dieser unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Anfechtung und Widerruf genügt zur Ausübung des Widerrufs eine Erklärung nicht, die lediglich erkennen lässt, dass der Erklärende an den Vertrag nicht mehr gebunden sein will. Vielmehr muss die Erklärung hinreichend deutlich machen, dass der Vertrag gerade wegen des Widerrufs nicht gelten solle.

Arbeitnehmer sowie deren Vertretungen müssen in Fällen wie dem vorliegenden beides tun: anfechten und widerrufen!

Zuständig für Rückfragen: Rechtsanwalt Stefan Bell, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei Bell & Windirsch, Düsseldorf, bell@fachanwaeltinnen.de,
www.fachanwaeltinnen.de (http://www.fachanwaeltinnen.de)
Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen von Bell & Windirsch in der Marktstr. 16 in 40213 Düsseldorf sind auf Arbeitsrecht & Sozialrecht spezialisiert und legen zudem Wert auf ihr soziales Engagement.

Seit 1983 setzt sich unsere Kanzlei ausschließlich für die Belange von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein. Wir betreuen insbesondere Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Mitarbeitervertretungen. Die jahrzehntelange Qualifizierung unserer Fachanwälte und Fachanwältinnen garantiert unseren Mandanten die bestmögliche Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht & Sozialrecht.

Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Mitarbeitervertretungen finden Unterstützung beim Verhandeln von Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen und Sozialplänen oder bei der Einleitung gerichtlicher Beschlussverfahren und Einigungsstellenverfahren.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden von unseren Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen umfassend beraten und vertreten. Dies gilt z.B., wenn diese eine Kündigung erhalten haben, eine Abfindung aushandeln möchten oder sich gegen Abmahnungen und ungerechtfertigte Versetzungen zur Wehr setzen wollen.
Kanzlei Bell & Windirsch (GBR)
Stefan Bell
Marktstraße 16
40213 Düsseldorf
0211 8632020

http://www.fachanwaeltinnen.de

Pressekontakt:
Leyhausen Werbeberatung, Werbegestaltung, PR
Manfred Leyhausen
Am Weberholz 12
41469 Neuss
1a@werbegestaltung-neuss.de
02137 799120
http://www.werbegestaltung-neuss.de



Ein Beitrag von RA Stefan Bell, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei Bell & Windirsch, Düsseldorf

Ein formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, die Drohung also wider-rechtlich iSd. § 123 BGB ist.

BAG, Urteil vom 12.03.2015, Az. 6 AZR 82/14

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrags. Der Kläger war seit August 2001 bei der Beklagten beschäftigt. Kraft vertraglicher Vereinbarung fanden auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge des Einzelhandels NRW Anwendung. § 11 Abs. 10 des Manteltarifvertrags für den Einzelhandel NRW vom 25.07.2008 bestimmt:

"Auflösungsverträge bedürfen der Schriftform. Jede der Parteien kann eine Bedenkzeit von drei Werktagen in Anspruch nehmen. Ein Verzicht hierauf ist schriftlich zu erklären."

Am 28.12. 2012 führten der zuständige Filialleiter und die Bezirksleiterin der Beklagten mit dem Kläger ein Personalgespräch. Sie hielten ihm vor, dass er am Vortag zwei Fertigsuppen aus dem Lagerbestand der Beklagten entnommen und verzehrt habe, ohne sie in die Liste der Personalkäufe eingetragen oder bezahlt zu haben. Sie kündigten ihm an, die Beklagte werde wegen des Diebstahls der Suppen die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklären und Strafanzeige erstatten. Zudem habe der Kläger mit einer Sperre beim Bezug von Arbeitslosengeld zu rechnen. Die angekündigten Konsequenzen könne er vermeiden, wenn er einen von der Beklagten bereits fertig vorbereiteten Aufhebungsvertrag unterzeichne. Der Kläger bestritt die Vorwürfe, unterzeichnete jedoch am Ende des etwa anderthalbstündigen Personalgesprächs den Aufhebungsvertrag. Dieser unter dem Briefkopf der Zentrale der Beklagten in U mit dem Datum 27.12.2012 erstellte Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

(8) "Der Arbeitnehmer verzichtet ausdrücklich auf Bedenkzeit, die Möglichkeit eines Widerrufs sowie auf weitere Hinweise der Arbeitgeberin bezüglich etwaiger arbeits-, steuer- sowie sozialversicherungsrechtlicher Konsequenzen aus diesem Aufhebungsvertrag ...

(9) Die Vertragsparteien verzichten auf die Einlegung von Rechtsmitteln (Klage etc.)."

Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass Ziffer 9 des Aufhebungsvertrags eine kontrollfähige Nebenabrede enthält. Gegenleistung für die Zustimmung des Klägers zum Aufhebungsvertrag war allein der Verzicht der Beklagten auf die in Aussicht gestellte außerordentliche Kündigung und Strafanzeige. Alle weiteren Klauseln des Vertrags zu den übrigen, im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses stehenden noch regelungsbedürftigen Fragen unterliegen als Nebenabreden in vollem Umfang der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB.

Der Klageverzicht verwehrt dem Kläger dauerhaft das Recht, die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrags gerichtlich geltend zu machen. Er kann zwar die von ihm abgegebene Willenserklärung gegenüber der Beklagten anfechten. Die Anfechtung bleibt jedoch ohne die Möglichkeit, ihre Wirksamkeit auch gerichtlich inhaltlich überprüfen lassen zu können, wirkungslos. Im Ergebnis nimmt Ziffer 9 ihm damit die Möglichkeit, den Vertrag rechtlich durchsetzbar anzufechten.

Ein solcher formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag, der zur Vermeidung einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers geschlossen wird, ist mit dem gesetzlichen Leitbild nur dann zu vereinbaren, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen durfte und die Drohung deshalb nicht widerrechtlich ist. Anderenfalls benachteiligt der Verzicht den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne des § 307 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB.

Erklärt der Arbeitnehmer in einem Aufhebungsvertrag, der zur Vermeidung einer außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, einen Klageverzicht, wird dieser Verzicht - wie die übrigen Bestimmungen des Vertrags - mit der Unterzeichnung der zweiten Vertragspartei wirksam. In einem solchen Fall, in dem der Verzicht Teil des anfechtbaren Rechtsgeschäfts ist, lassen sich die Drohung mit der Kündigung und der Klageverzicht rechtlich (und tatsächlich) letztlich nicht trennen. Auch der Verzicht ist unter dem Druck der Drohung erklärt. Das Gesetz sieht mit § 123 BGB aber eine, wie ausgeführt, auch gerichtlich durchsetzbare Möglichkeit vor, sich von der unter diesem Druck zustande gekommenen Erklärung wieder zu lösen. Dies trägt der Erkenntnis Rechnung, dass der unter dem Druck einer Drohung Handelnde aufgrund der Zwangslage keine Möglichkeit hat, sich in zumutbarer Weise selbst zu schützen Mit diesem der gesetzlichen Regelung zugrundeliegenden Gerechtigkeitsgehalt ist es nicht zu vereinbaren, wenn sich der Verwender durch eine in den Aufhebungsvertrag aufgenommene Klageverzichtsklausel die Möglichkeit verschafft, Vorteile aus einer widerrechtlichen Drohung zu ziehen, ohne eine Rückabwicklung befürchten zu müssen. Einem solchen Verhalten muss die Rechtsordnung ihren Schutz versagen.

Fazit:
Anfechtung einer Willenserklärung und Widerruf einer auf den Abschluss eines Vertrags gerichteten Willenserklärung sind unterschiedliche rechtsgestaltende Erklärungen, die unterschiedlichen Voraussetzungen unterliegen und unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Die Anfechtung muss innerhalb der gesetzlichen Frist des § 121 bzw. § 124 BGB erfolgen. Sie bedarf eines Anfechtungsgrundes und führt gemäß § 142 Abs.1 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts ex tunc. Der Widerruf unterliegt anderen Fristen, hier der Drei-Tage-Frist des § 11 Abs.10 MTV. Er bedarf keines Grundes. Die Willenserklärung ist bis zum Ablauf der tariflich eröffneten "Bedenkzeit" nicht endgültig wirksam, sofern nicht der tariflich ebenfalls mögliche Verzicht auf den Widerruf erklärt wird. Das Widerrufsrecht nach § 11 Abs.10 MTV schiebt das endgültige Zustandekommen des Vertrags bis zum Ablauf der Bedenkzeit hinaus Wird der Widerruf nach § 11 Abs.10 MTV fristgerecht ausgeübt, wird der Aufhebungsvertrag nicht wirksam.

Wegen dieser unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Anfechtung und Widerruf genügt zur Ausübung des Widerrufs eine Erklärung nicht, die lediglich erkennen lässt, dass der Erklärende an den Vertrag nicht mehr gebunden sein will. Vielmehr muss die Erklärung hinreichend deutlich machen, dass der Vertrag gerade wegen des Widerrufs nicht gelten solle.

Arbeitnehmer sowie deren Vertretungen müssen in Fällen wie dem vorliegenden beides tun: anfechten und widerrufen!

Zuständig für Rückfragen: Rechtsanwalt Stefan Bell, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei Bell & Windirsch, Düsseldorf, bell@fachanwaeltinnen.de,
www.fachanwaeltinnen.de (http://www.fachanwaeltinnen.de)
Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen von Bell & Windirsch in der Marktstr. 16 in 40213 Düsseldorf sind auf Arbeitsrecht & Sozialrecht spezialisiert und legen zudem Wert auf ihr soziales Engagement.

Seit 1983 setzt sich unsere Kanzlei ausschließlich für die Belange von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein. Wir betreuen insbesondere Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Mitarbeitervertretungen. Die jahrzehntelange Qualifizierung unserer Fachanwälte und Fachanwältinnen garantiert unseren Mandanten die bestmögliche Beratung und Vertretung im Arbeitsrecht & Sozialrecht.

Betriebsräte, Personalräte, Schwerbehindertenvertretungen und Mitarbeitervertretungen finden Unterstützung beim Verhandeln von Betriebsvereinbarungen, Dienstvereinbarungen und Sozialplänen oder bei der Einleitung gerichtlicher Beschlussverfahren und Einigungsstellenverfahren.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden von unseren Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen umfassend beraten und vertreten. Dies gilt z.B., wenn diese eine Kündigung erhalten haben, eine Abfindung aushandeln möchten oder sich gegen Abmahnungen und ungerechtfertigte Versetzungen zur Wehr setzen wollen.
Kanzlei Bell & Windirsch (GBR)
Stefan Bell
Marktstraße 16
40213 Düsseldorf
0211 8632020

http://www.fachanwaeltinnen.de

Pressekontakt:
Leyhausen Werbeberatung, Werbegestaltung, PR
Manfred Leyhausen
Am Weberholz 12
41469 Neuss
1a@werbegestaltung-neuss.de
02137 799120
http://www.werbegestaltung-neuss.de


Für die Inhalte dieser Veröffentlichung ist nicht Duesseldorf-Info.de als News-Portal sondern ausschließlich der Autor verantwortlich (siehe AGB). Haftungsausschluss: Duesseldorf-Info.de distanziert sich von dem Inhalt dieser Veröffentlichung (News / Pressemitteilung inklusive etwaiger Bilder) und macht sich diesen demzufolge auch nicht zu Eigen!

"AGB-Kontrolle bei Klageverzicht in Formularaufhebungsvertrag" | Anmelden oder Einloggen | 0 Kommentare
Grenze
Für den Inhalt der Kommentare sind die Verfasser verantwortlich.

Keine anonymen Kommentare möglich, bitte zuerst anmelden


Diese Web-Videos bei Duesseldorf-Info.de könnten Sie auch interessieren:

Zwei Feuerwehrleute bei Explosionen in Düsseldorf v ...

Zwei Feuerwehrleute bei Explosionen in Düsseldorf v ...
Düsseldorf: Ausweispflicht nach Freibad-Tumulten

Düsseldorf: Ausweispflicht nach Freibad-Tumulten
Pressekonferenz zu den Freibad-Tumulten mit Düsseld ...

Pressekonferenz zu den Freibad-Tumulten mit Düsseld ...

Alle Web-Video-Links bei Duesseldorf-Info.de: Duesseldorf-Info.de Web-Video-Verzeichnis


Diese Fotos bei Duesseldorf-Info.de könnten Sie auch interessieren:

Nordrhein-Westfalen-ITB-2016-160311-DSC_0 ...

Nordrhein-Westfalen-ITB-2016-160311-DSC_0 ...

Nordrhein-Westfalen-ITB-2016-160311-DSC_0 ...


Alle Fotos in der Foto-Galerie von Duesseldorf-Info.de: Duesseldorf-Info.de Foto - Galerie

Diese News bei Duesseldorf-Info.de könnten Sie auch interessieren:

 Aufhebungsvertrag durch unfaires Verhandeln (PR-Gateway, 09.09.2019)
1. Die Einwilligung zum Abschluss eines arbeitsrechtlichen Aufhebungsvertrags kann nicht gemäß § 355 BGB widerrufen werden.

2. Ein Aufhebungsvertrag ist jedoch unwirksam, wenn er unter Missachtung des Gebots fairen Verhandelns zustande gekommen ist.

(BAG v. 8. Juni 2018 - 5 Sa 458/17 - Amtliche Leitsätze)

Ein Arbeitgeber, der einen Arbeitnehmer entlassen will, greift bevorzugt zum Mittel des Aufhebungsvertrages, denn dieser beendet das Arbeitsverhältnis im Regelfall rechts ...

 BAG: Änderungen im Arbeitsvertrag (Freie-PresseMitteilungen.de, 22.11.2016)
BAG: Änderungen im Arbeitsvertrag

Möchte der Arbeitgeber die Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung ändern und unterscheibt der Arbeitnehmer eine entsprechende Änderung im Arbeitsvertrag, ist er daran gebunden.

GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Ein Rechtsstreit über die betriebliche Altersversorgung landete vor dem Bundesarbeitsgericht. Der Arbeitgeber hatte einigen Arbeitnehmern eine an der Beamtenv ...

 AGB-Kontrolle bei Klageverzicht in Formularaufhebungsvertrag (Freie-PresseMitteilungen.de, 02.06.2015)
Ein Beitrag von RA Stefan Bell, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei Bell & Windirsch, Düsseldorf

Ein formularmäßiger Klageverzicht in einem Aufhebungsvertrag, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen Kündigung geschlossen wird, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen iSv. § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte, die Drohung also wider-rechtlich iSd. § 123 BGB ist ...

 Lange Kündigungsfrist für nebenberufliche Handelsvertreter unwirksam (prmaximus, 06.08.2013)
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Dies soll der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 21.03.2013 (Az.: VII ZR 224/12) entschieden haben. Gegenüber dem Handelsvertreter wurde im Vertrag eine Formularbestimmung verwendet, wonach dieser Vertrag mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden könne. Diese Regelung sei ...

 BGH zu AGB in Altersvorsorgevertrag (PR-Gateway, 22.01.2013)
BGH zu AGB in Altersvorsorgevertrag

http://www.grprainer.com/Versicherungsrecht.html Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs soll eine AGB-Klausel, wonach die Abschluss- und Vertriebskosten bei Altersvorsorgeverträgen auf die ersten Jahre der Laufzeit verteilt werden, wohl zulässig sein.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Die Karlsruher Richte ...

 Provisionsregelungen in Handelsvertreterverträgen in der AGB-Kontrolle (PR-Gateway, 26.07.2012)
Provisionsregelungen in Handelsvertreterverträgen in der AGB-Kontrolle

Handelsvertreterrechtliche Provisionsregelungen können gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sein, soweit sie widersprüchlich sind.

GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Beschluss vom 22.03.2012 erachtete das Oberlandesgericht München (Az. 23 U 4793/11) eine provisionsregelnde Klausel für unwirksam, d ...

 Provisionsregelungen im Rahmen von Handelsvertreterverträgen in der AGB-Kontrolle (PR-Gateway, 13.07.2012)
Provisionsregelungen im Rahmen von Handelsvertreterverträgen in der AGB-Kontrolle

Handelsvertreterrechtliche Provisionsregelungen können gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sein, soweit sie widersprüchlich sind.

GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Beschluss vom 22.03.2012 erachtete das Oberlandesgericht München (Az. 23 U 4793/11) eine provisionsregelnde Klausel für u ...

 Photocheck im Internet (PR-Gateway, 12.05.2010)
Düsseldorf, 12. Mai 2010 - Die digitale Fotografie hat die Zahl der Bilder im Internet ins unermessliche katapultiert. Viele Portalbetreiber oder Anbieter von Social Media Plattformen können die Inhalte der Fotos, die Nutzer hochladen, kaum mehr überblicken. Ein Risiko, denn Webseitenanbieter sind für die Inhalte ihrer Seiten verantwortlich.

bitworxx bietet nun mit bitPHOTO (www.bitproducts.de/bitphoto) einen Service an, mit dem B ...

 Partnersuche im Internet (Freie-PresseMitteilungen.de, 23.05.2016)
ARAG Experten geben Tipps zum Umgang mit Singlebörsen und Partnervermittlungen

Glaubt man der Werbung, verliebt sich alle elf Minuten ein Single vor dem Computerbildschirm, der gerade mit einem der größten Anbieter von Cyber-Liebesglück verbunden ist. Singlebörsen und Partnervermittlungen boomen. Was Verbraucher, die den Wonnemonat Mai nicht allein verbringen wollen, wissen sollten, sagen ARAG Experten.

Singlebörsen oder Partnervermittlungen

Was ist eigentlich der Untersc ...

Werbung bei Duesseldorf-Info.de:





AGB-Kontrolle bei Klageverzicht in Formularaufhebungsvertrag

 
Duesseldorf-Info.de - Infos News & Tipps @ Düsseldorf ! Aktuelles Amazon-Schnäppchen

Duesseldorf-Info.de - Infos News & Tipps @ Düsseldorf ! Video Tipp @ Duesseldorf-Info.de

Duesseldorf-Info.de - Infos News & Tipps @ Düsseldorf ! Online Werbung

Duesseldorf-Info.de - Infos News & Tipps @ Düsseldorf ! Verwandte Links
· Mehr aus der Rubrik Düsseldorf Infos
· Weitere News von Duesseldorf-Info


Der meistgelesene Artikel zu dem Thema Düsseldorf Infos:
Kurienkardinal und Chefhistoriker des Vatikans Brandmüller übt scharfe Kritik an deutschen Amtsbrüdern: ''Es ist absurd: Die Kirchen leeren sich und die Kassen füllen sich''!


Duesseldorf-Info.de - Infos News & Tipps @ Düsseldorf ! Artikel Bewertung
durchschnittliche Punktzahl: 0
Stimmen: 0

Bitte nehmen Sie sich einen Augenblick Zeit, diesen Artikel zu bewerten:

schlecht
normal
gut
Sehr gut
Exzellent



Duesseldorf-Info.de - Infos News & Tipps @ Düsseldorf ! Online Werbung

Duesseldorf-Info.de - Infos News & Tipps @ Düsseldorf ! Möglichkeiten

Druckbare Version  Druckbare Version

Diesen Artikel an einen Freund senden  Diesen Artikel an einen Freund senden


Firmen- / Produktnamen, Logos, Handelsmarken sind eingetragene Warenzeichen bzw. Eigentum ihrer Besitzer und werden ohne Gewährleistung einer freien Verwendung benutzt. Artikel und alle sonstigen Beiträge, Fotos und Images sowie Kommentare etc. sind Eigentum der jeweiligen Autoren, der Rest © 2016 - 2024!

Wir betonen ausdrücklich, daß wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und/oder auf die Inhalte verlinkter Seiten haben und distanzieren uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinken Seiten und machen uns deren Inhalte auch nicht zu Eigen. Für die Inhalte oder die Richtigkeit von verlinkten Seiten übernehmen wir keinerlei Haftung. Diese Erklärung gilt für alle auf der Homepage angebrachten Links und für alle Inhalte der Seiten, zu denen Banner, Buttons, Beiträge oder alle sonstigen Verlinkungen führen.

Sie können die Schlagzeilen unserer neuesten Artikel durch Nutzung der Datei backend.php direkt auf Ihre Homepage übernehmen, diese werden automatisch aktualisiert.

Nordrhein-Westfalen-Info.Net - rund ums Thema Nordrhein-Westfalen / Impressum - AGB (inklusive Datenschutzhinweise) - Werbung - Gelisted bei blogwolke.de - Das Blog-Verzeichnis

AGB-Kontrolle bei Klageverzicht in Formularaufhebungsvertrag