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Düsseldorf News! Schwarzfahren: Mit gültigem Fahrschein Geld sparen!

Geschrieben am Freitag, dem 25. November 2016 von Duesseldorf-Info.Net


Düsseldorf Infos
Freie-PresseMitteilungen.de: ARAG Experten zum Schwarzfahren oder "Erschleichen von Leistungen"

In der Adventszeit haben nicht nur die Weihnachtsmärkte Hochkonjunktur - auch Busse und Bahnen profitieren davon, dass die Menschen sich ohne Auto ins Weihnachtsgetümmel stürzen. Eigentlich! Denn rund 3,5 Prozent der Fahrgäste im öffentlichen Nahverkehr haben kein gültiges Ticket. Durch diese Schwarzfahrer entgehen den Nahverkehrsanbietern nach Schätzungen des Verbandes deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) bis zu 250 Millionen Euro im Jahr. Das geht nicht nur zu Lasten der betroffenen Anbieter. Auch die tariftreuen Fahrgäste müssen mit gestiegenen Fahrpreisen für die Ausfälle einstehen. Damit das Fahren ohne Ticket unattraktiv ist und bleibt, werden Schwarzfahrer gehörig zur Kasse gebeten. Womit Fahrgäste, die ohne gültigen Fahrschein erwischt werden, rechnen müssen, wissen die ARAG Experten.

Erhöhtes Beförderungsentgelt

Wer Bus oder Bahn nutzt, ohne zuvor einen Fahrschein gelöst zu haben, verstößt aus zivilrechtlicher Sicht gegen die Beförderungsbedingungen des jeweiligen Nahverkehrsunternehmens. Hierfür wird in der Regel ein sogenanntes "erhöhtes Beförderungsentgelt" fällig. Für den öffentlichen Linienbus-, U-Bahn- und Straßenbahnverkehr ist dies in § 9 der Verordnung über Allgemeine Beförderungsbedingungen - kurz: BefBedV - geregelt. Für die Bahnunternehmen gilt § 12 der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO). Von beiden Verordnungen dürfen die Unternehmen zwar mit behördlicher Genehmigung abweichen, haben in ihren Besonderen Beförderungsbedingungen aber in der Regel den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen übernommen. Ein erhöhtes Beförderungsentgelt ist danach zu zahlen, wenn der Fahrgast keinen gültigen Fahrausweis hat oder ihn nicht vorzeigen kann, weil er ihn z.B. zu Hause vergessen hat. Zahlen muss auch, wer sein Ticket nicht entwertet hat. Seit dem 1. Juli vergangenen Jahres zahlen Schwarzfahrer ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 60 Euro, davor waren es zwölf Jahre lang 40 Euro.

Fahren ohne Ticket ist strafbar

Was viele nicht wissen: Neben dem erhöhten Beförderungsentgelt kann das Schwarzfahren auch erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wer etwa vor Antritt der Fahrt bewusst oder versehentlich keinen Fahrschein gekauft oder vergessen hat, seinen Fahrschein zu entwerten, der kann sich wegen "Erschleichens von Leistungen" gemäß § 265 a Strafgesetzbuch (StGB) strafbar machen. Bis zu einem Jahr Gefängnis oder eine Geldstrafe droht nach dieser Vorschrift demjenigen, der "die Beförderung durch ein Verkehrsmittel (...) in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten". Ist allerdings jemand im Besitz eines Dauertickets, das er lediglich zu Hause vergessen hat, fällt dies nicht unter § 265 a StGB. In diesem Fall fehlt es an einem Vermögensschaden des Verkehrsunternehmens. Mit einer Strafverfolgung müssen in aller Regel aber nur unverbesserliche Wiederholungstäter rechnen. Diese müssen laut ARAG Experten aber zudem mit einem Hausverbot durch den betroffenen Anbieter rechnen. Wird dagegen verstoßen, kommt eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) hinzu. Wird bei einer Kontrolle bewusst ein ungültiger Fahrschein vorgezeigt oder werden falsche Angaben zur Person gemacht, droht wegen Betruges (§ 263 StGB) gar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Ein manipulierter Fahrschein kann daneben noch eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) nach sich ziehen. Die Folge sind laut Gesetz auch hier bis zu fünf Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe.

Download des Textes und verwandte Themen:

http://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch attraktive, bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand in den Bereichen Komposit, Gesundheit und Vorsorge. Aktiv in insgesamt 17 Ländern - inklusive den USA und Kanada - nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Positionen ein. Mit 3.800 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,7 Milliarden EUR.
ARAG SE
Brigitta Mehring
ARAG Platz 1
40472 Düsseldorf
0211-963 2560
0211-963 2025
http://www.ARAG.de

Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50674 Köln
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
0221-92428215
http://www.ARAG.de


Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!


ARAG Experten zum Schwarzfahren oder "Erschleichen von Leistungen"

In der Adventszeit haben nicht nur die Weihnachtsmärkte Hochkonjunktur - auch Busse und Bahnen profitieren davon, dass die Menschen sich ohne Auto ins Weihnachtsgetümmel stürzen. Eigentlich! Denn rund 3,5 Prozent der Fahrgäste im öffentlichen Nahverkehr haben kein gültiges Ticket. Durch diese Schwarzfahrer entgehen den Nahverkehrsanbietern nach Schätzungen des Verbandes deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) bis zu 250 Millionen Euro im Jahr. Das geht nicht nur zu Lasten der betroffenen Anbieter. Auch die tariftreuen Fahrgäste müssen mit gestiegenen Fahrpreisen für die Ausfälle einstehen. Damit das Fahren ohne Ticket unattraktiv ist und bleibt, werden Schwarzfahrer gehörig zur Kasse gebeten. Womit Fahrgäste, die ohne gültigen Fahrschein erwischt werden, rechnen müssen, wissen die ARAG Experten.

Erhöhtes Beförderungsentgelt

Wer Bus oder Bahn nutzt, ohne zuvor einen Fahrschein gelöst zu haben, verstößt aus zivilrechtlicher Sicht gegen die Beförderungsbedingungen des jeweiligen Nahverkehrsunternehmens. Hierfür wird in der Regel ein sogenanntes "erhöhtes Beförderungsentgelt" fällig. Für den öffentlichen Linienbus-, U-Bahn- und Straßenbahnverkehr ist dies in § 9 der Verordnung über Allgemeine Beförderungsbedingungen - kurz: BefBedV - geregelt. Für die Bahnunternehmen gilt § 12 der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO). Von beiden Verordnungen dürfen die Unternehmen zwar mit behördlicher Genehmigung abweichen, haben in ihren Besonderen Beförderungsbedingungen aber in der Regel den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen übernommen. Ein erhöhtes Beförderungsentgelt ist danach zu zahlen, wenn der Fahrgast keinen gültigen Fahrausweis hat oder ihn nicht vorzeigen kann, weil er ihn z.B. zu Hause vergessen hat. Zahlen muss auch, wer sein Ticket nicht entwertet hat. Seit dem 1. Juli vergangenen Jahres zahlen Schwarzfahrer ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 60 Euro, davor waren es zwölf Jahre lang 40 Euro.

Fahren ohne Ticket ist strafbar

Was viele nicht wissen: Neben dem erhöhten Beförderungsentgelt kann das Schwarzfahren auch erhebliche strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wer etwa vor Antritt der Fahrt bewusst oder versehentlich keinen Fahrschein gekauft oder vergessen hat, seinen Fahrschein zu entwerten, der kann sich wegen "Erschleichens von Leistungen" gemäß § 265 a Strafgesetzbuch (StGB) strafbar machen. Bis zu einem Jahr Gefängnis oder eine Geldstrafe droht nach dieser Vorschrift demjenigen, der "die Beförderung durch ein Verkehrsmittel (...) in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten". Ist allerdings jemand im Besitz eines Dauertickets, das er lediglich zu Hause vergessen hat, fällt dies nicht unter § 265 a StGB. In diesem Fall fehlt es an einem Vermögensschaden des Verkehrsunternehmens. Mit einer Strafverfolgung müssen in aller Regel aber nur unverbesserliche Wiederholungstäter rechnen. Diese müssen laut ARAG Experten aber zudem mit einem Hausverbot durch den betroffenen Anbieter rechnen. Wird dagegen verstoßen, kommt eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruchs (§ 123 StGB) hinzu. Wird bei einer Kontrolle bewusst ein ungültiger Fahrschein vorgezeigt oder werden falsche Angaben zur Person gemacht, droht wegen Betruges (§ 263 StGB) gar eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Ein manipulierter Fahrschein kann daneben noch eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung (§ 267 StGB) nach sich ziehen. Die Folge sind laut Gesetz auch hier bis zu fünf Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe.

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