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Düsseldorf News! Abmahnprävention: Der Facebook-Fanpage-Disclaimer

Geschrieben am Freitag, dem 04. November 2011 von Duesseldorf-Info.Net


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PR-Gateway: Aktuell verbreitet es sich wie ein Lauffeuer im Web: Unternehmen müssen auf ihren Facebook-Fanseiten ein Impressum haben. Dies hat das Landgericht Aschaffenburg (Urt. V. 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11) jetzt entschieden.

Ein Unternehmen wurde in diesem Fall wegen seinem Impressum auf seiner Facebook-Fanpage abgemahnt. Da das Unternehmen keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, endete die Sache vor Gericht. Da der Facebook-Auftritt zu Marketingzwecken erfolgte, bestehe nach dem Urteil des Gerichts eine Impressumspflicht. Schon früher urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf zu Händlern auf mobile.de, dass diese ein eigenes Impressum führen müssen.

Diese beiden Entscheidungen zeigen, dass die Teilnahme an fremden Portalen zur Darstellung des eigenen Unternehmens zu Marketingzwecken ein Impressum erfordert. Diese Impressumspflicht bedeutet allerdings auch, dass man als Anbieter so einer Firmenseite wie der Facebook-Fanpage schnell für deren Inhalte selbst haftet und vor allem auch eindeutig zu identifizieren ist. Daher sollte man als Betreiber einer solchen Fanpage am besten Nutzungsbedingungen für seine Fans aufstellen.

"Urheberrechtlich geschützte Bilder, die durch Fans gepostet werden, oder auch beleidigende Kommentare der Fans untereinander bergen ein hohes rechtliches Risiko des Betreibers einer Facebook-Fanpage in Praxis", betont Rechtsanwalt Sebastian Einbock von Juraforum.de.

Das Team von Juraforum.de hat daher eine Disclaimer Vorlage für Ihre Facebook-Fanpage entwickelt, die Sie gern kostenlos verwenden und an Ihre Bedürfnisse anpassen können.

Den kostenlosen Muster-Disclaimer für Ihre Facebook-Fanpage finden Sie hier:

http://www.juraforum.de/disclaimer-facebook-fanpage/

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support@juraforum.de
+49 (0) 511-47397780
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Aktuell verbreitet es sich wie ein Lauffeuer im Web: Unternehmen müssen auf ihren Facebook-Fanseiten ein Impressum haben. Dies hat das Landgericht Aschaffenburg (Urt. V. 19.08.2011, Az. 2 HK O 54/11) jetzt entschieden.

Ein Unternehmen wurde in diesem Fall wegen seinem Impressum auf seiner Facebook-Fanpage abgemahnt. Da das Unternehmen keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, endete die Sache vor Gericht. Da der Facebook-Auftritt zu Marketingzwecken erfolgte, bestehe nach dem Urteil des Gerichts eine Impressumspflicht. Schon früher urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf zu Händlern auf mobile.de, dass diese ein eigenes Impressum führen müssen.

Diese beiden Entscheidungen zeigen, dass die Teilnahme an fremden Portalen zur Darstellung des eigenen Unternehmens zu Marketingzwecken ein Impressum erfordert. Diese Impressumspflicht bedeutet allerdings auch, dass man als Anbieter so einer Firmenseite wie der Facebook-Fanpage schnell für deren Inhalte selbst haftet und vor allem auch eindeutig zu identifizieren ist. Daher sollte man als Betreiber einer solchen Fanpage am besten Nutzungsbedingungen für seine Fans aufstellen.

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