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Düsseldorf News! ARAG Recht schnell...

Geschrieben am Mittwoch, dem 18. Juli 2012 von Duesseldorf-Info.Net


Düsseldorf Infos
PR-Gateway: Sperren alleine reicht oft nicht
- Unterzeichnung auf elektronischem Schreibtablett
- Kein Schadensersatz bei nasser Treppe
- Vorsicht beim öffnen der Heckklappe

+++ Sperren alleine reicht oft nicht +++
Die Maestro-Karte (früher EC-Karte) ist im Urlaub ein besonders beliebtes und unkompliziertes Zahlungsmittel. ARAG Experten geben jetzt aber zu Bedenken, dass bei Diebstahl das einfache Sperren der Karte oft nicht ausreicht. In allen Ländern mit elektronischem Lastschriftverfahren kann das Konto nämlich per Unterschrift belastet werden, ohne dass geprüft wird, ob die Karte gesperrt ist.

+++ Unterzeichnung auf elektronischem Schreibtablett +++
Die Unterzeichnung eines Verbraucherdarlehensvertrags auf einem elektronischen Schreibtablett genügt nicht der erforderlichen Form. Dies hat laut ARAG das Oberlandesgericht München am entschieden (OLG München, Az.: 19 U 771/12).

+++ Kein Schadensersatz bei nasser Treppe +++
Wer auf den nassen Stufen einer Treppe ausrutscht, die in einen Fluss führt, kann für davongetragene Verletzungen keinen Schadenersatz verlangen. Laut ARAG betonte das OLG Rheinland-Pfalz, dass die Treppe "vor sich selbst gewarnt" habe (Az.: 8 U 1030/11).

+++ Vorsicht beim öffnen der Heckklappe +++
Öffnet jemand die Heckklappe seines Fahrzeugs, ist es primär seine Aufgabe, sich zu vergewissern, dass er dies gefahrlos tun kann, ohne mit der Heckklappe irgendwo anzustoßen. Tut er dies nicht und entsteht dadurch ein Schaden, so hat er diesen laut ARAG selbst zu tragen (AG München, Az.: 262 C 20120/11).

Langfassungen:

Sperren alleine reicht oft nicht
Die Maestro-Karte (früher EC -Karte) ist im Urlaub ein besonders beliebtes und unkompliziertes Zahlungsmittel. Mit ihr kann man in ganz Europa und vielen anderen Ländern Geld vom Bankautomaten abheben und in den meisten Läden bezahlen. ARAG Experten geben jetzt aber zu Bedenken, dass bei einem Diebstahl das einfache Sperren der Karte per allgemeinem Sperr-Notruf (Inland: 116 116; Ausland: +49 116 116) oft nicht ausreicht. In allen Ländern mit elektronischem Lastschriftverfahren kann das Konto nämlich per Unterschrift belastet werden, ohne dass geprüft wird, ob die Karte gesperrt ist. Diese Sicherheitslücke lässt sich im Verlustfall der Karte nur durch den Gang zur Polizei schließen. Die Polizeidienststelle nimmt die so genannte KUNO-Meldung vor (KUNO - Kriminalitätsbekämpfung im Unbaren Zahlungsverkehr unter Nutzung nichtpolizeilicher Organisationsstrukturen). Online oder telefonisch kann man diese Art der Sperrung leider nicht vornehmen. ARAG Experten raten trotz KUNO dazu, die Kontoauszüge nach dem Verlust der Karte besonders im Auge zu behalten. Tauchen darauf Umsätze in Geschäften auf, die der rechtmäßige Kartenbesitzer nicht veranlasst hat, kann er die Lastschrift rückgängig machen. Beharrt ein Händler auf Zahlung, ist er in der Beweispflicht, dass der Karteninhaber tatsächlich unterschrieben hat.

Unterzeichnung auf elektronischem Schreibtablett
Die Unterzeichnung eines Verbraucherdarlehensvertrags auf einem elektronischen Schreibtablett genügt nicht der erforderlichen Form. Ein Kunde erwarb in einem Fachmarkt ein Fernsehgerät, zu dessen Finanzierung ihm auf einem elektronischen Schreibtablett ein Kreditvertragsformular der später beklagten Bank nebst Hinweisen auf sein Widerrufsrecht vorgelegt wurde. Der Käufer unterzeichnete den Kreditvertrag auf diesem Schreibtablett. Im Anschluss daran wurde das Vertragsformular mit seiner Unterschrift ausgedruckt und ihm dieser Ausdruck überlassen. Eine Unterschrift von Verantwortlichen der Bank befindet sich nicht darauf. Die gesetzlich vorgeschrieben Form - entweder Schriftform nach § 126 BGB oder die elektronische Form nach § 126a BGB - wurde hierdurch laut ARAG Experten nicht eingehalten. Die Schriftform erfordert eine eigenhändige Namensunterschrift, welche dem Ausdruck jedoch fehle. Eine Namensunterschrift der Bank war gar nicht vorhanden und die Unterschrift des Käufers war nur als elektronische Kopie wiedergegeben worden. Der Kunde klagte, da er seine Unterschrift lediglich mit einem elektronischen Stift auf dem Schreibtablett geleistet, das elektronische Dokument aber nicht mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur versehen habe. Daher lagen auch die Voraussetzungen der elektronischen Forma gemäß § 126a BGB nicht vor. Nur eine derart besonders qualifizierte Unterschrift hat der Gesetzgeber als zur Wahrung der Form ausreichend angesehen (OLG München, Az.: 19 U 771/12).

Kein Schadensersatz bei nasser Treppe
Wer auf den nassen Stufen einer Treppe ausrutscht, die in einen Fluss führt, kann für davongetragene Verletzungen keinen Schadenersatz verlangen. In dem vom beklagten Gastwirt betriebenen Mainzer Rheinstrand befindet sich eine breite Treppe, die sehr gut einsehbar ist und direkt in den Rhein führt. Oberhalb der Treppe hat er das Rheinufer mit Sand aufgefüllt und führt dort einen Gastronomiebetrieb. Eine Besucherin rutschte beim Betreten der vorletzten, oberhalb des Wassers befindlichen Stufe der Treppe aus, fiel auf ihren rechten Unterarm und stürzte in den Rhein. Sie erlitt eine Handgelenksfraktur und begehrte von dem Gastwirt Schadenersatz, da er nicht ausreichend auf die Sturzgefahr hingewiesen habe. Die Klage wurde allerdings abgewiesen, da eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint wurde. Wer eine Treppe betritt, die aufgrund des Wellengangs jedenfalls an den unteren Stufen nass sein muss, habe sich auf diesen Zustand der Treppe einzustellen. Vorliegend war es offensichtlich gewesen, dass die Gäste den breiten und übersichtlichen Treppenabgang zum Rhein vor allem nutzten, um die Füße in das Wasser zu halten. Zudem schwappe durch den üblichen Wellengang immer wieder Wasser über die unteren Stufen. Die Gefahrenstelle warne daher vor sich selbst und begründet keine darüber hinausgehende Verkehrssicherungspflicht für den Betreiber, erläutern ARAG Experten die Entscheidung des Gerichts (OLG Rheinland-Pfalz, Az.: 8 U 1030/11).

Vorsicht beim öffnen der Heckklappe
Öffnet jemand die Heckklappe seines Fahrzeugs, ist es primär seine Aufgabe, sich zu vergewissern, dass er dies gefahrlos tun kann, ohne mit der Heckklappe irgendwo anzustoßen. Im konkreten Fall fuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug in eine Parkgarage. Er parkte am äußersten Ende rückwärts ein und öffnete die Heckklappe seines Fahrzeugs. Auf Grund der Teleskopfederung wurde diese nach oben gedrückt und stieß gegen einen stählernen Querträger, der sich in einer Höhe von 1,70 Meter an der Außenwand befand. Die Heckklappe wurde unter dem Nummernschild erheblich beschädigt. Den Schaden wollte der Autofahrer vom Betreiber der Parkgarage ersetzt bekommen. Die Tatsache, dass er die Heckklappe nicht öffnen konnte, sei für ihn völlig überraschend gewesen. Nirgends hätten sich Hinweisschilder befunden, dass ein gefahrloses Öffnen der Klappe oder ein Rückwärtseinparken nicht möglich sei. Die Klage wurde abgewiesen - u.a. mit der Begründung, dass es primär Aufgabe des Klägers gewesen sei, sich zu vergewissern, dass er die Heckklappe gefahrlos öffnen könne. Da der Kläger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, überwog sein Verschulden an dem Vorfall so sehr, dass auch aus diesem Grund eine Haftung des Beklagten ausscheidet, erläutern ARAG Experten (AG München, Az.: 262 C 20120/11).

Die Texte zu ARAG Recht schnell finden Sie im Internet unter http://www.arag.de/die-arag/presse/arag-recht-schnell/

Aktuelle Meldungen finden Sie auch bei Twitter: http://www.twitter.com/ARAG

Der ARAG Konzern ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz. Die ARAG versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA - viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit knapp 3.500 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von knapp 1,5 Milliarden EUR.
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Brigitta Mehring
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40472 Düsseldorf
0211-963 2560

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Pressekontakt:
redaktion neunundzwanzig
Thomas Heidorn
Lindenstraße 14
50676 Köln
thomas@redaktionneunundzwanzig.de
0221-92428215
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Sperren alleine reicht oft nicht
- Unterzeichnung auf elektronischem Schreibtablett
- Kein Schadensersatz bei nasser Treppe
- Vorsicht beim öffnen der Heckklappe

+++ Sperren alleine reicht oft nicht +++
Die Maestro-Karte (früher EC-Karte) ist im Urlaub ein besonders beliebtes und unkompliziertes Zahlungsmittel. ARAG Experten geben jetzt aber zu Bedenken, dass bei Diebstahl das einfache Sperren der Karte oft nicht ausreicht. In allen Ländern mit elektronischem Lastschriftverfahren kann das Konto nämlich per Unterschrift belastet werden, ohne dass geprüft wird, ob die Karte gesperrt ist.

+++ Unterzeichnung auf elektronischem Schreibtablett +++
Die Unterzeichnung eines Verbraucherdarlehensvertrags auf einem elektronischen Schreibtablett genügt nicht der erforderlichen Form. Dies hat laut ARAG das Oberlandesgericht München am entschieden (OLG München, Az.: 19 U 771/12).

+++ Kein Schadensersatz bei nasser Treppe +++
Wer auf den nassen Stufen einer Treppe ausrutscht, die in einen Fluss führt, kann für davongetragene Verletzungen keinen Schadenersatz verlangen. Laut ARAG betonte das OLG Rheinland-Pfalz, dass die Treppe "vor sich selbst gewarnt" habe (Az.: 8 U 1030/11).

+++ Vorsicht beim öffnen der Heckklappe +++
Öffnet jemand die Heckklappe seines Fahrzeugs, ist es primär seine Aufgabe, sich zu vergewissern, dass er dies gefahrlos tun kann, ohne mit der Heckklappe irgendwo anzustoßen. Tut er dies nicht und entsteht dadurch ein Schaden, so hat er diesen laut ARAG selbst zu tragen (AG München, Az.: 262 C 20120/11).

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Sperren alleine reicht oft nicht
Die Maestro-Karte (früher EC -Karte) ist im Urlaub ein besonders beliebtes und unkompliziertes Zahlungsmittel. Mit ihr kann man in ganz Europa und vielen anderen Ländern Geld vom Bankautomaten abheben und in den meisten Läden bezahlen. ARAG Experten geben jetzt aber zu Bedenken, dass bei einem Diebstahl das einfache Sperren der Karte per allgemeinem Sperr-Notruf (Inland: 116 116; Ausland: +49 116 116) oft nicht ausreicht. In allen Ländern mit elektronischem Lastschriftverfahren kann das Konto nämlich per Unterschrift belastet werden, ohne dass geprüft wird, ob die Karte gesperrt ist. Diese Sicherheitslücke lässt sich im Verlustfall der Karte nur durch den Gang zur Polizei schließen. Die Polizeidienststelle nimmt die so genannte KUNO-Meldung vor (KUNO - Kriminalitätsbekämpfung im Unbaren Zahlungsverkehr unter Nutzung nichtpolizeilicher Organisationsstrukturen). Online oder telefonisch kann man diese Art der Sperrung leider nicht vornehmen. ARAG Experten raten trotz KUNO dazu, die Kontoauszüge nach dem Verlust der Karte besonders im Auge zu behalten. Tauchen darauf Umsätze in Geschäften auf, die der rechtmäßige Kartenbesitzer nicht veranlasst hat, kann er die Lastschrift rückgängig machen. Beharrt ein Händler auf Zahlung, ist er in der Beweispflicht, dass der Karteninhaber tatsächlich unterschrieben hat.

Unterzeichnung auf elektronischem Schreibtablett
Die Unterzeichnung eines Verbraucherdarlehensvertrags auf einem elektronischen Schreibtablett genügt nicht der erforderlichen Form. Ein Kunde erwarb in einem Fachmarkt ein Fernsehgerät, zu dessen Finanzierung ihm auf einem elektronischen Schreibtablett ein Kreditvertragsformular der später beklagten Bank nebst Hinweisen auf sein Widerrufsrecht vorgelegt wurde. Der Käufer unterzeichnete den Kreditvertrag auf diesem Schreibtablett. Im Anschluss daran wurde das Vertragsformular mit seiner Unterschrift ausgedruckt und ihm dieser Ausdruck überlassen. Eine Unterschrift von Verantwortlichen der Bank befindet sich nicht darauf. Die gesetzlich vorgeschrieben Form - entweder Schriftform nach § 126 BGB oder die elektronische Form nach § 126a BGB - wurde hierdurch laut ARAG Experten nicht eingehalten. Die Schriftform erfordert eine eigenhändige Namensunterschrift, welche dem Ausdruck jedoch fehle. Eine Namensunterschrift der Bank war gar nicht vorhanden und die Unterschrift des Käufers war nur als elektronische Kopie wiedergegeben worden. Der Kunde klagte, da er seine Unterschrift lediglich mit einem elektronischen Stift auf dem Schreibtablett geleistet, das elektronische Dokument aber nicht mit einer sogenannten qualifizierten elektronischen Signatur versehen habe. Daher lagen auch die Voraussetzungen der elektronischen Forma gemäß § 126a BGB nicht vor. Nur eine derart besonders qualifizierte Unterschrift hat der Gesetzgeber als zur Wahrung der Form ausreichend angesehen (OLG München, Az.: 19 U 771/12).

Kein Schadensersatz bei nasser Treppe
Wer auf den nassen Stufen einer Treppe ausrutscht, die in einen Fluss führt, kann für davongetragene Verletzungen keinen Schadenersatz verlangen. In dem vom beklagten Gastwirt betriebenen Mainzer Rheinstrand befindet sich eine breite Treppe, die sehr gut einsehbar ist und direkt in den Rhein führt. Oberhalb der Treppe hat er das Rheinufer mit Sand aufgefüllt und führt dort einen Gastronomiebetrieb. Eine Besucherin rutschte beim Betreten der vorletzten, oberhalb des Wassers befindlichen Stufe der Treppe aus, fiel auf ihren rechten Unterarm und stürzte in den Rhein. Sie erlitt eine Handgelenksfraktur und begehrte von dem Gastwirt Schadenersatz, da er nicht ausreichend auf die Sturzgefahr hingewiesen habe. Die Klage wurde allerdings abgewiesen, da eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint wurde. Wer eine Treppe betritt, die aufgrund des Wellengangs jedenfalls an den unteren Stufen nass sein muss, habe sich auf diesen Zustand der Treppe einzustellen. Vorliegend war es offensichtlich gewesen, dass die Gäste den breiten und übersichtlichen Treppenabgang zum Rhein vor allem nutzten, um die Füße in das Wasser zu halten. Zudem schwappe durch den üblichen Wellengang immer wieder Wasser über die unteren Stufen. Die Gefahrenstelle warne daher vor sich selbst und begründet keine darüber hinausgehende Verkehrssicherungspflicht für den Betreiber, erläutern ARAG Experten die Entscheidung des Gerichts (OLG Rheinland-Pfalz, Az.: 8 U 1030/11).

Vorsicht beim öffnen der Heckklappe
Öffnet jemand die Heckklappe seines Fahrzeugs, ist es primär seine Aufgabe, sich zu vergewissern, dass er dies gefahrlos tun kann, ohne mit der Heckklappe irgendwo anzustoßen. Im konkreten Fall fuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug in eine Parkgarage. Er parkte am äußersten Ende rückwärts ein und öffnete die Heckklappe seines Fahrzeugs. Auf Grund der Teleskopfederung wurde diese nach oben gedrückt und stieß gegen einen stählernen Querträger, der sich in einer Höhe von 1,70 Meter an der Außenwand befand. Die Heckklappe wurde unter dem Nummernschild erheblich beschädigt. Den Schaden wollte der Autofahrer vom Betreiber der Parkgarage ersetzt bekommen. Die Tatsache, dass er die Heckklappe nicht öffnen konnte, sei für ihn völlig überraschend gewesen. Nirgends hätten sich Hinweisschilder befunden, dass ein gefahrloses Öffnen der Klappe oder ein Rückwärtseinparken nicht möglich sei. Die Klage wurde abgewiesen - u.a. mit der Begründung, dass es primär Aufgabe des Klägers gewesen sei, sich zu vergewissern, dass er die Heckklappe gefahrlos öffnen könne. Da der Kläger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, überwog sein Verschulden an dem Vorfall so sehr, dass auch aus diesem Grund eine Haftung des Beklagten ausscheidet, erläutern ARAG Experten (AG München, Az.: 262 C 20120/11).

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