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Düsseldorf News! BaFin überprüft Directors' Dealings bei der WMF AG

Geschrieben am Mittwoch, dem 08. August 2012 von Duesseldorf-Info.Net


Düsseldorf Infos
Duesseldorf-Info.de - Düsseldorf Infos & Düsseldorf Tipps | Peter H. Dehnen, Geschäftsführender Gesellschafter GermanBoardRoom GmbH
PR-Gateway: Corporate Governance und Transparenzpflicht

Düsseldorf, den 8. August 2012. Wie die Stuttgarter Zeitung berichtete, wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf Antrag eines Aktionärs hin prüfen, ob der Geislinger Besteckhersteller WMF seinen Meldepflichten in Bezug auf die Beteiligung des Managements ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Im Rahmen der Veräußerung der WMF-Mehrheitsanteile des Schweizer Finanzinvestors Capvis war publik geworden, dass die Mitglieder des Vorstands der WMF AG seit 2007 an der alleinigen Gesellschafterin der von Capvis geschaffenen Eigentümergesellschaft, welche wiederum knapp 52% der WMF Stammaktien hält, mit insgesamt knapp 15% beteiligt sind und von dem Verkauf der WMF-Aktien finanziell profitieren. Auch Mitglieder des Aufsichtsrats sollen an der Mehrheitsaktionärin indirekt beteiligt sein.

Grundsätzlich ist an einer direkten oder indirekten Beteiligung des Managements an der Gesellschaft nichts Verwerfliches, solange die Beteiligung transparent gemacht wird (§ 15a Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG)). Insbesondere beim Aufsichtsrat - ursprünglich als Aktionärsausschuss entstanden und von der Hauptversammlung gewählt - ist die Möglichkeit zum Aktienerwerb immanent.

Im Falle von WMF wurden die Beteiligungen des Managements jedoch nicht im Geschäftsbericht offengelegt. Lediglich in der Hauptversammlung im Jahre 2007 wurde mündlich darauf hingewiesen. Die Pressestelle der WMF AG teilte gegenüber der Stuttgarter Zeitung mit, dass es - wie in der Hauptversammlung 2007 erläutert - eine Minderheitsbeteiligung des Vorstands an der Eigentümergesellschaft gäbe, der Vorstand jedoch keinen beherrschenden Einfluss auf die Eigentümergesellschaft habe und dementsprechend auch nicht das Stimmverhalten der WMF-Mehrheitsaktionärin auf einer Hauptversammlung beeinflussen könne. Auch WMF-Vorstand Thorsten Klapproth betonte im Interview mit der Stuttgarter Zeitung, dass die Angaben der WMF AG im Geschäftsbericht im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex richtig, rechtskonform und von WMF auch mehrfach geprüft worden seien.

Die BaFin muss nun klären, ob die indirekte Beteiligung der Vorstandsmitglieder bzw. Aufsichtsratsmitglieder an der WMF AG hätten offengelegt werden müssen und ob die Geschäftsberichte korrekt abgefasst waren. Grundsätzlich gilt die Pflicht zur Transparenz, wenn Vorstände und Aufsichtsräte mit eigenen Aktien handeln. Hierdurch sollen den übrigen Markteilnehmern keine wesentlichen Informationen über die Unternehmen vorenthalten bleiben, deren Wertpapiere sie halten oder an deren Erwerb sie interessiert sind. Insbesondere Daten, die für die Wertentwicklung des jeweiligen Investments - sei es kurz- oder langfristig - von erheblicher Bedeutung sind, müssen allgemein zugänglich gemacht werden

GermanBoardRoom ist eine Full-Service Agentur für Berufsaufsichtsräte mit Sitz in Düsseldorf, Aktivitäten im ganzen Bundesgebiet und internationalem Netzwerk. Weitere Informationen über GermanBoardRoom finden Sie auch auf www.germanboardroom.com
GermanBoardRoom GmbH
Peter H. Dehnen
Prinz-Georg-Str. 91
40479 Düsseldorf
office@germanboardroom.com
+49 211 4497 03
http://www.germanboardroom.com



Corporate Governance und Transparenzpflicht

Düsseldorf, den 8. August 2012. Wie die Stuttgarter Zeitung berichtete, wird die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf Antrag eines Aktionärs hin prüfen, ob der Geislinger Besteckhersteller WMF seinen Meldepflichten in Bezug auf die Beteiligung des Managements ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Im Rahmen der Veräußerung der WMF-Mehrheitsanteile des Schweizer Finanzinvestors Capvis war publik geworden, dass die Mitglieder des Vorstands der WMF AG seit 2007 an der alleinigen Gesellschafterin der von Capvis geschaffenen Eigentümergesellschaft, welche wiederum knapp 52% der WMF Stammaktien hält, mit insgesamt knapp 15% beteiligt sind und von dem Verkauf der WMF-Aktien finanziell profitieren. Auch Mitglieder des Aufsichtsrats sollen an der Mehrheitsaktionärin indirekt beteiligt sein.

Grundsätzlich ist an einer direkten oder indirekten Beteiligung des Managements an der Gesellschaft nichts Verwerfliches, solange die Beteiligung transparent gemacht wird (§ 15a Gesetz über den Wertpapierhandel (WpHG)). Insbesondere beim Aufsichtsrat - ursprünglich als Aktionärsausschuss entstanden und von der Hauptversammlung gewählt - ist die Möglichkeit zum Aktienerwerb immanent.

Im Falle von WMF wurden die Beteiligungen des Managements jedoch nicht im Geschäftsbericht offengelegt. Lediglich in der Hauptversammlung im Jahre 2007 wurde mündlich darauf hingewiesen. Die Pressestelle der WMF AG teilte gegenüber der Stuttgarter Zeitung mit, dass es - wie in der Hauptversammlung 2007 erläutert - eine Minderheitsbeteiligung des Vorstands an der Eigentümergesellschaft gäbe, der Vorstand jedoch keinen beherrschenden Einfluss auf die Eigentümergesellschaft habe und dementsprechend auch nicht das Stimmverhalten der WMF-Mehrheitsaktionärin auf einer Hauptversammlung beeinflussen könne. Auch WMF-Vorstand Thorsten Klapproth betonte im Interview mit der Stuttgarter Zeitung, dass die Angaben der WMF AG im Geschäftsbericht im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex richtig, rechtskonform und von WMF auch mehrfach geprüft worden seien.

Die BaFin muss nun klären, ob die indirekte Beteiligung der Vorstandsmitglieder bzw. Aufsichtsratsmitglieder an der WMF AG hätten offengelegt werden müssen und ob die Geschäftsberichte korrekt abgefasst waren. Grundsätzlich gilt die Pflicht zur Transparenz, wenn Vorstände und Aufsichtsräte mit eigenen Aktien handeln. Hierdurch sollen den übrigen Markteilnehmern keine wesentlichen Informationen über die Unternehmen vorenthalten bleiben, deren Wertpapiere sie halten oder an deren Erwerb sie interessiert sind. Insbesondere Daten, die für die Wertentwicklung des jeweiligen Investments - sei es kurz- oder langfristig - von erheblicher Bedeutung sind, müssen allgemein zugänglich gemacht werden

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