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Düsseldorf News! Clerical Medical Anleger können vielleicht aufatmen

Geschrieben am Dienstag, dem 25. September 2012 von Duesseldorf-Info.Net


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prmaximus: GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Durch das kürzlich ergangene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.08.2012 (Aktenzeichen: 9 AZR 353/10) werden die Rechte der Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Abwesenheit gestärkt. Der Urlaubsanspruch soll bei einer langjährigen Krankheit demnach erst 15 Monate nach dem Ablauf des Urlaubsjahres, in welchem er entstanden ist, verfallen. Dies bedeutet, dass auch wenn ein Arbeitnehmer ein gesamtes Jahr lang seiner Arbeitstätigkeit krankheitsbedingt nicht nachkommen kann, sein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub demnach bestehen bleibt. Hiervon abweichende tarifvertragliche Bestimmungen seien rechtswidrig, so die Richter weiter.

Eine als schwerbehindert anerkannte Arbeitnehmerin hatte in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt aufgrund ihrer Krankheit nicht arbeiten können. Der für sie geltende Tarifvertrag sah vor, dass sich der Jahresurlaub der Arbeitnehmerin während des Erhalts einer Rente für jeden Monat um ein Zwölftel vermindern soll und das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit ruhen solle. Tatsächlich hatte die Arbeitnehmerin in dieser Zeit eine befristete Erwerbsminderungsrente erhalten.

Diese Bestimmung soll allerdings gegen die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes verstoßen: Der gesetzlich vorgesehene Mindesturlaubsanspruch kann nach diesem Gesetz nicht versagt werden.

Die entsprechende Vorschrift des Bundesurlaubsgesetzes sei dahingehend unionsrechtskonform auszulegen, dass der Anspruch auf Urlaub erst 15 Monate nach dem Ablauf des Urlaubsjahres verfällt, führten die Erfurter Richter diesbezüglich aus. Tarifvertragliche Vereinbarungen, welche dem widersprechen würden, seien danach unrechtmäßig. Selbst wenn ein Tarifvertrag im Falle des Erhalts einer Rente das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vorschreibt, sei dies nach der vorliegenden Entscheidung für dieses Ergebnis nicht relevant.

Ein im Arbeitsrecht tätiger Rechtsanwalt sollte Ihre Interessen als Arbeitnehmer außergerichtlich als auch vor Gericht vertreten. Er bietet eine qualifizierte Beratung zur gesamten Bandbreite des Arbeitsrechts. Er vertritt Ihre Interessen auch in den Rechtsgebieten: Gehalt, Gratifikation, Arbeitnehmerzeugnis (Beurteilung), Betriebsübergang, Arbeitnehmerüberlassung, flexible Arbeitszeitmodelle, Betriebsverfassungsrecht, Tarifvertragsrecht.

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.htmlGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied vorliegend erstmals in Sachen CMI. In seinen Urteilen (Aktenzeichen: IV ZR 271/10, IV ZR 164/11, IV ZR 122/11, IV ZR 286/10 und IV ZR 151/11) folgte er der Auffassung verschiedener Oberlandesgerichte und bestätige deren Urteile; zum Nachteil des englischen Lebensversicherers.

Oftmals soll den Kunden von CMI eine bestimmte Ausschüttung zugesichert worden sein. Diese soll nun an die Kunden zu zahlen sein. Diese Leistungsverpflichtung des Versicherers solle nach dem Urteil unabhängig von dem Wert der jeweiligen Versicherung gelten.

Obwohl sich der BGH in seinen Urteilen den Oberlandesgerichten anschloss, wurden die Verfahren an diese zurückgewiesen. Die Haftung von CMI solle zwar durch den BGH deutlich dargestellt worden sein, jedoch bedürften die Sachverhalte weiterer Aufklärung. In der Sache selbst sind jedoch wohl keine Abweichungen durch die Instanzgerichte zu erwarten.

Denn das Vorliegen von Auszahlungsansprüchen könne laut BGH nicht von Vornherein einen Schadenersatzanspruch ausschließen. Eine Zurückweisung alleine aus diesem Grund sei somit nicht möglich. Es genüge die Gefahr, dass der abgeschlossene Vertrag wirtschaftliche Nachteile birgt, für die Annahme eines Schadens.

Auch bezüglich der Verletzung von Aufklärungspflichten durch CMI soll sich der BGH den Ausführungen der Oberlandesgerichte angeschlossen haben. So sei CMI den bestehenden Aufklärungspflichten teilweise nicht nachgekommen. Insbesondere sei den Kunden ein unrichtiges Bild von den zu erwartenden Renditen vermittelt worden. Auch sollen die Kunden nicht ausreichend über die Funktionsweise der Versicherungen aufgeklärt worden seien, so der BGH.

CMI vertrieb zwar verschiedene Modelle seiner Versicherungen, der BGH soll jedoch nicht zwischen den verschiedenen Varianten unterschieden haben. Über die sogenannten Hebelmodelle des EuroPlan und Profit Plan Noble hinaus dürfte das Urteil somit auch auf jeden bei CMI geschlossenen "Wealthmaster-Noble-Vertrag" angewendet werden können.

Betroffene Anleger sollten nach diesen für sie vorteilhaften Urteilen ihre rechtlichen Möglichkeiten zeitnah von einem versierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Durch das kürzlich ergangene Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 07.08.2012 (Aktenzeichen: 9 AZR 353/10) werden die Rechte der Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Abwesenheit gestärkt. Der Urlaubsanspruch soll bei einer langjährigen Krankheit demnach erst 15 Monate nach dem Ablauf des Urlaubsjahres, in welchem er entstanden ist, verfallen. Dies bedeutet, dass auch wenn ein Arbeitnehmer ein gesamtes Jahr lang seiner Arbeitstätigkeit krankheitsbedingt nicht nachkommen kann, sein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub demnach bestehen bleibt. Hiervon abweichende tarifvertragliche Bestimmungen seien rechtswidrig, so die Richter weiter.

Eine als schwerbehindert anerkannte Arbeitnehmerin hatte in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt aufgrund ihrer Krankheit nicht arbeiten können. Der für sie geltende Tarifvertrag sah vor, dass sich der Jahresurlaub der Arbeitnehmerin während des Erhalts einer Rente für jeden Monat um ein Zwölftel vermindern soll und das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit ruhen solle. Tatsächlich hatte die Arbeitnehmerin in dieser Zeit eine befristete Erwerbsminderungsrente erhalten.

Diese Bestimmung soll allerdings gegen die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes verstoßen: Der gesetzlich vorgesehene Mindesturlaubsanspruch kann nach diesem Gesetz nicht versagt werden.

Die entsprechende Vorschrift des Bundesurlaubsgesetzes sei dahingehend unionsrechtskonform auszulegen, dass der Anspruch auf Urlaub erst 15 Monate nach dem Ablauf des Urlaubsjahres verfällt, führten die Erfurter Richter diesbezüglich aus. Tarifvertragliche Vereinbarungen, welche dem widersprechen würden, seien danach unrechtmäßig. Selbst wenn ein Tarifvertrag im Falle des Erhalts einer Rente das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vorschreibt, sei dies nach der vorliegenden Entscheidung für dieses Ergebnis nicht relevant.

Ein im Arbeitsrecht tätiger Rechtsanwalt sollte Ihre Interessen als Arbeitnehmer außergerichtlich als auch vor Gericht vertreten. Er bietet eine qualifizierte Beratung zur gesamten Bandbreite des Arbeitsrechts. Er vertritt Ihre Interessen auch in den Rechtsgebieten: Gehalt, Gratifikation, Arbeitnehmerzeugnis (Beurteilung), Betriebsübergang, Arbeitnehmerüberlassung, flexible Arbeitszeitmodelle, Betriebsverfassungsrecht, Tarifvertragsrecht.

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.htmlGRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Frankfurt www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied vorliegend erstmals in Sachen CMI. In seinen Urteilen (Aktenzeichen: IV ZR 271/10, IV ZR 164/11, IV ZR 122/11, IV ZR 286/10 und IV ZR 151/11) folgte er der Auffassung verschiedener Oberlandesgerichte und bestätige deren Urteile; zum Nachteil des englischen Lebensversicherers.

Oftmals soll den Kunden von CMI eine bestimmte Ausschüttung zugesichert worden sein. Diese soll nun an die Kunden zu zahlen sein. Diese Leistungsverpflichtung des Versicherers solle nach dem Urteil unabhängig von dem Wert der jeweiligen Versicherung gelten.

Obwohl sich der BGH in seinen Urteilen den Oberlandesgerichten anschloss, wurden die Verfahren an diese zurückgewiesen. Die Haftung von CMI solle zwar durch den BGH deutlich dargestellt worden sein, jedoch bedürften die Sachverhalte weiterer Aufklärung. In der Sache selbst sind jedoch wohl keine Abweichungen durch die Instanzgerichte zu erwarten.

Denn das Vorliegen von Auszahlungsansprüchen könne laut BGH nicht von Vornherein einen Schadenersatzanspruch ausschließen. Eine Zurückweisung alleine aus diesem Grund sei somit nicht möglich. Es genüge die Gefahr, dass der abgeschlossene Vertrag wirtschaftliche Nachteile birgt, für die Annahme eines Schadens.

Auch bezüglich der Verletzung von Aufklärungspflichten durch CMI soll sich der BGH den Ausführungen der Oberlandesgerichte angeschlossen haben. So sei CMI den bestehenden Aufklärungspflichten teilweise nicht nachgekommen. Insbesondere sei den Kunden ein unrichtiges Bild von den zu erwartenden Renditen vermittelt worden. Auch sollen die Kunden nicht ausreichend über die Funktionsweise der Versicherungen aufgeklärt worden seien, so der BGH.

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