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Düsseldorf News! BAG zur Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Betriebsübergang

Geschrieben am Sonntag, dem 30. September 2012 von Duesseldorf-Info.Net


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prmaximus: GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Recht des Betriebsübergangs, normiert in § 613a BGB, ist stark geprägt durch europarechtliche Entwicklungen (RL 2001/23/EG). Ein Betriebsübergang soll demnach vorliegen, wenn eine wirtschaftliche Einheit vorhanden sei, die trotz des Inhaberwechsels ihre Identität bewahrt habe. Dies wird anhand verschiedener Kriterien ermittelt, wie beispielsweise der Übernahme von Betriebsmitteln, der Belegschaft oder anhand der Ähnlichkeit der ausgeübten Tätigkeiten.

Folge des Vorliegens dieser Voraussetzungen ist im Normalfall der Übergang der mit dem Betriebsveräußerer bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den Betriebserwerber.

Das BAG entschied Anfang des Jahres (Urteil vom 15.03.2012 - 8 AZR 700/10) in der Frage, inwieweit ein Arbeitnehmer diesem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen kann. Der betroffene Arbeitnehmer hatte eine Zeitspanne von sechseinhalb Jahren verstreichen lassen, bevor er dem Betriebsübergang widersprach. Ein solcher Widerspruch hätte normalerweise zur Folge, dass der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber verhindert wird, so dass das Arbeitsverhältnis des widersprechenden Arbeitnehmers weiterhin zu dem Betriebsveräußerer besteht. Nachdem er vom Betriebsveräußerer ordnungsgemäß über den Betriebsübergang unterrichtet wurde, hat ein Arbeitnehmer für seinen Widerspruch üblicherweise einen Monat Zeit. Kommt der Arbeitgeber jedoch seiner Informationspflicht nicht ordnungsgemäß nach, beginnt diese Frist auch nicht zu laufen.

Das bedeutet jedoch nicht unbedingt, dass der Arbeitnehmer sich mit seinem Widerspruch beliebig viel Zeit lassen kann, wie das BAG klarstellte: Die Weiterarbeit beim Betriebserwerber führt zwar an sich nicht zur Verwirkung des Widerspruchsrecht; Umstände, die das Vertrauen darauf begründen, dass der Arbeitnehmer sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben werde, dagegen möglicherweise schon. Derartige Umstände sah das Gericht darin, dass der Arbeitnehmer jahrelang einen Konflikt mit dem Betriebserwerber geführt hatte, der seine Ursache gerade in einer veränderten Rechtslage bei diesem hatte, ohne erkennen zu lassen, sein Widerspruchsrecht noch ausüben zu wollen. Als der Arbeitnehmer erst nach sechseinhalb Jahren schließlich dem Betriebsübergang widersprach, hatte er längst das Vertrauen darauf erweckt, dass er den Betriebsübergang akzeptiere und sein Widerspruchsrecht somit verwirkt.

Als Unternehmer oder betroffener Arbeitnehmer sollten Sie bei Betriebsübergängen deshalb dringend einen erfahrenen Rechtsanwalt heranziehen, sowohl im Fall des Erwerbs als auch im Fall der Veräußerung eines (Teil-)Betriebes. Dieser kann einerseits seine Erfahrung und Kompetenz dazu einsetzen beim Erwerb eines Betriebes zu prüfen, ob und inwieweit Sie bei einer Übernahme in die Rechte und Pflichten Ihres Vorgängers eintreten, damit Sie keine bösen Überraschungen erwarten.

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht.html

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater
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50672 Köln
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GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Recht des Betriebsübergangs, normiert in § 613a BGB, ist stark geprägt durch europarechtliche Entwicklungen (RL 2001/23/EG). Ein Betriebsübergang soll demnach vorliegen, wenn eine wirtschaftliche Einheit vorhanden sei, die trotz des Inhaberwechsels ihre Identität bewahrt habe. Dies wird anhand verschiedener Kriterien ermittelt, wie beispielsweise der Übernahme von Betriebsmitteln, der Belegschaft oder anhand der Ähnlichkeit der ausgeübten Tätigkeiten.

Folge des Vorliegens dieser Voraussetzungen ist im Normalfall der Übergang der mit dem Betriebsveräußerer bestehenden Arbeitsverhältnisse auf den Betriebserwerber.

Das BAG entschied Anfang des Jahres (Urteil vom 15.03.2012 - 8 AZR 700/10) in der Frage, inwieweit ein Arbeitnehmer diesem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen kann. Der betroffene Arbeitnehmer hatte eine Zeitspanne von sechseinhalb Jahren verstreichen lassen, bevor er dem Betriebsübergang widersprach. Ein solcher Widerspruch hätte normalerweise zur Folge, dass der Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber verhindert wird, so dass das Arbeitsverhältnis des widersprechenden Arbeitnehmers weiterhin zu dem Betriebsveräußerer besteht. Nachdem er vom Betriebsveräußerer ordnungsgemäß über den Betriebsübergang unterrichtet wurde, hat ein Arbeitnehmer für seinen Widerspruch üblicherweise einen Monat Zeit. Kommt der Arbeitgeber jedoch seiner Informationspflicht nicht ordnungsgemäß nach, beginnt diese Frist auch nicht zu laufen.

Das bedeutet jedoch nicht unbedingt, dass der Arbeitnehmer sich mit seinem Widerspruch beliebig viel Zeit lassen kann, wie das BAG klarstellte: Die Weiterarbeit beim Betriebserwerber führt zwar an sich nicht zur Verwirkung des Widerspruchsrecht; Umstände, die das Vertrauen darauf begründen, dass der Arbeitnehmer sein Widerspruchsrecht nicht mehr ausüben werde, dagegen möglicherweise schon. Derartige Umstände sah das Gericht darin, dass der Arbeitnehmer jahrelang einen Konflikt mit dem Betriebserwerber geführt hatte, der seine Ursache gerade in einer veränderten Rechtslage bei diesem hatte, ohne erkennen zu lassen, sein Widerspruchsrecht noch ausüben zu wollen. Als der Arbeitnehmer erst nach sechseinhalb Jahren schließlich dem Betriebsübergang widersprach, hatte er längst das Vertrauen darauf erweckt, dass er den Betriebsübergang akzeptiere und sein Widerspruchsrecht somit verwirkt.

Als Unternehmer oder betroffener Arbeitnehmer sollten Sie bei Betriebsübergängen deshalb dringend einen erfahrenen Rechtsanwalt heranziehen, sowohl im Fall des Erwerbs als auch im Fall der Veräußerung eines (Teil-)Betriebes. Dieser kann einerseits seine Erfahrung und Kompetenz dazu einsetzen beim Erwerb eines Betriebes zu prüfen, ob und inwieweit Sie bei einer Übernahme in die Rechte und Pflichten Ihres Vorgängers eintreten, damit Sie keine bösen Überraschungen erwarten.

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