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Testament ohne konkrete Benennung einer Person unwirksam
Datum: Montag, dem 12. August 2013
Thema: Düsseldorf Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Ein Erblasser hatte testamentarisch verfügt, dass der Großteil der Erbmasse in seinem Todesfall an die Person geht, welche sich bis zu seinem Tode um ihn kümmert. Nach dem Tod des Erblassers waren sich die Hinterbliebenen nun nicht einig, wer sich wirklich und in welchem Umfang um den Verstorbenen gekümmert hat und damit Erbe wird. Mit der Frage mussten sich im Anschluss die Gerichte beschäftigen.

Zuletzt das Oberlandesgericht (OLG) München (Az.: 31 Wx 55/13), welches mit Beschluss vom 22.05.2013 die Unwirksamkeit des Testaments feststellte. In ihrer Begründung gingen die Richter auf die sehr vage Formulierung der letztwilligen Verfügung ein. Demnach lasse der Erblasser mit dem verwendeten Wortlaut offen, wen er als Erben einsetzt. Es werde nicht genau beschrieben auf welche Art des "Kümmerns" er Wert gelegt habe.

In Betracht komme neben der körperlichen Pflege und der Hilfe im Haushalt auch finanzielle oder seelische Unterstützung. Für die Richter sei es daher nicht ersichtlich gewesen, wer sich denn nun um den Verstorbenen gekümmert habe. Vielmehr sei die Beantwortung dieser Frage maßgeblich von den Vorstellungen des Beurteilenden abhängig und daher nicht eindeutig vorzunehmen. Die gesetzlichen Vorschriften sehen aber vor, dass der Erblasser die Benennung eines Erben nicht anderen überlassen kann und die Erbfolge selbst vornehmen muss. Genau das ist aber durch die ungenaue Formulierung im Testament nicht der Fall, weshalb die Erbeinsetzung unwirksam war.

Für Erblasser stellen sich bei der Errichtung eines Testaments häufig Fragen bezüglich der Wirksamkeit und der genauen Formulierung. Eine unwirksame Verfügung kann weitereichende Folgen haben. Es kann sogar so weit kommen, dass der Wille des Erblassers in großen Teilen nicht erfüllt wird. Daher ist es ratsam sich an einen versierten Anwalt zu wenden, der ein wirksames Testament aufsetzt und Probleme aus dem Weg räumt. Im Falle eines unwirksamen Testaments bestimmt sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorschriften.

http://www.grprainer.com/Testament.html

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Zuletzt das Oberlandesgericht (OLG) München (Az.: 31 Wx 55/13), welches mit Beschluss vom 22.05.2013 die Unwirksamkeit des Testaments feststellte. In ihrer Begründung gingen die Richter auf die sehr vage Formulierung der letztwilligen Verfügung ein. Demnach lasse der Erblasser mit dem verwendeten Wortlaut offen, wen er als Erben einsetzt. Es werde nicht genau beschrieben auf welche Art des "Kümmerns" er Wert gelegt habe.

In Betracht komme neben der körperlichen Pflege und der Hilfe im Haushalt auch finanzielle oder seelische Unterstützung. Für die Richter sei es daher nicht ersichtlich gewesen, wer sich denn nun um den Verstorbenen gekümmert habe. Vielmehr sei die Beantwortung dieser Frage maßgeblich von den Vorstellungen des Beurteilenden abhängig und daher nicht eindeutig vorzunehmen. Die gesetzlichen Vorschriften sehen aber vor, dass der Erblasser die Benennung eines Erben nicht anderen überlassen kann und die Erbfolge selbst vornehmen muss. Genau das ist aber durch die ungenaue Formulierung im Testament nicht der Fall, weshalb die Erbeinsetzung unwirksam war.

Für Erblasser stellen sich bei der Errichtung eines Testaments häufig Fragen bezüglich der Wirksamkeit und der genauen Formulierung. Eine unwirksame Verfügung kann weitereichende Folgen haben. Es kann sogar so weit kommen, dass der Wille des Erblassers in großen Teilen nicht erfüllt wird. Daher ist es ratsam sich an einen versierten Anwalt zu wenden, der ein wirksames Testament aufsetzt und Probleme aus dem Weg räumt. Im Falle eines unwirksamen Testaments bestimmt sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorschriften.

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