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Testamentarische Verfügung kann Vorerben zum Vollerben machen
Datum: Mittwoch, dem 14. August 2013
Thema: Düsseldorf Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das OLG Hamm hatte zu entscheiden (Az.: 15 W 112/13), welche Rechtsstellung ein Vorerbe einnimmt, wenn die Nacherben ihren Pflichtteil verlangen und der Erblasser testamentarisch verfügt hat, dass der Vorerbe in diesem Fall frei über den Nachlass verfügen kann. Nach Ansicht der Richter, wird der Vorerbe dann zum Vollerben. In vorliegender Angelegenheit setzte der Erblasser testamentarisch seine zweite Ehefrau als Vorerbin und seine Kinder als Nacherben ein und bestimmte weiter, dass die Vorerbin frei über den Nachlass verfügen könne, wenn seine Kinder den Pflichtteil geltend machen. Von ihrem Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils machten die Kinder des Erblassers Gebrauch. Im Anschluss an die Auszahlung der erbrechtlichen Ansprüche, strebte die Vorerbin die Umschreibung eines Grundstückes auf ihren Namen, ohne Eintragung eines Nacherbenvermerks, an.

Eine solche Eintragung wollte das zuständige Grundbuchamt jedoch nicht vornehmen, wogegen die Vorerbin Beschwerde einlegte. Das OLG Hamm gab ihr Recht. Indem die Nacherben der Abfindungsvereinbarung bezüglich ihrer erbrechtlichen Ansprüche zustimmten, sei die aufschiebende Bedingung des Testaments erfüllt worden. Dadurch fallen die gesetzlichen Beschränkungen der Vorerbschaft weg und die Vorerbin werde zur Vollerbin. Deshalb sei auch die Eintragung als Eigentümerin ohne Nacherbenvermerk durch das Grundbuchamt vorzunehmen.

Rund um die die Erstellung eines Testaments können sich für die Betroffenen einige rechtliche Probleme auftun. Im Vordergrund steht natürlich der letzte Wille des Erblassers. Dieser muss respektiert und wenn möglich auch vollständig umgesetzt werden. Die finanzielle Absicherung der Hinterbliebenen und eventuelle auch darüber hinausgehende Regelungen sollten in einem Testament festgehalten werden. Die Hilfe eines im Erbrecht tätigen Rechtsanwalts sollte daher in jedem Fall in Anspruch genommen werden. Es gibt im Zusammenhang mit einem Testament einige Dinge die beachtet werden müssen und die bei unklarer Formulierung für Streit unter den Erben führen können. Ein kompetenter Anwalt klärt über alle Fragen auf und hilft bei der Errichtung eines wirksamen Testaments.

http://www.grprainer.com/Testament.html

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Eine solche Eintragung wollte das zuständige Grundbuchamt jedoch nicht vornehmen, wogegen die Vorerbin Beschwerde einlegte. Das OLG Hamm gab ihr Recht. Indem die Nacherben der Abfindungsvereinbarung bezüglich ihrer erbrechtlichen Ansprüche zustimmten, sei die aufschiebende Bedingung des Testaments erfüllt worden. Dadurch fallen die gesetzlichen Beschränkungen der Vorerbschaft weg und die Vorerbin werde zur Vollerbin. Deshalb sei auch die Eintragung als Eigentümerin ohne Nacherbenvermerk durch das Grundbuchamt vorzunehmen.

Rund um die die Erstellung eines Testaments können sich für die Betroffenen einige rechtliche Probleme auftun. Im Vordergrund steht natürlich der letzte Wille des Erblassers. Dieser muss respektiert und wenn möglich auch vollständig umgesetzt werden. Die finanzielle Absicherung der Hinterbliebenen und eventuelle auch darüber hinausgehende Regelungen sollten in einem Testament festgehalten werden. Die Hilfe eines im Erbrecht tätigen Rechtsanwalts sollte daher in jedem Fall in Anspruch genommen werden. Es gibt im Zusammenhang mit einem Testament einige Dinge die beachtet werden müssen und die bei unklarer Formulierung für Streit unter den Erben führen können. Ein kompetenter Anwalt klärt über alle Fragen auf und hilft bei der Errichtung eines wirksamen Testaments.

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