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Alleinerbe benötigt möglicherweise trotz transmortaler Vollmacht einen Erbschein
Datum: Dienstag, dem 20. August 2013
Thema: Düsseldorf Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Beschluss vom 10.01.2013 (Az. 15 W 79/12) hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden, dass eine Vollmacht, die der Erblasser erteilt hat und die nach seinem Tode weiter gelten soll, dann erlöschen soll, wenn der Bevollmächtigte den Erblasser allein beerbt.

Grundsätzlich braucht bei einer transmortalen Vollmacht, die auch über den Tod hinaus Geltung entfaltet, das Grundbuchamt nur die Wirksamkeit der Vollmacht zu prüfen, so dass ein Erbfolgennachweis nicht mehr erforderlich ist. Etwas anderes kann allerdings unter Umständen dann gelten, wenn der Bevollmächtigte auch Alleinerbe des Erblassers geworden ist. Würde man das Fortbestehen der Vollmacht für den Alleinerben annehmen, soll dies auf eine Fiktion hinauslaufen, für die sich im Gesetz keine Stütze finden lasse. Sei der Erbe Alleinerbe, handele es sich um ein eigenes Geschäft, welches unter Umständen bereits deshalb wirksam sein könne.

Das OLG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine in das Grundbuch eingetragene Erblasserin ihrem Ehemann eine Generalvollmacht erteilt hatte. Diese Generalvollmacht sollte auch nach dem Tod wirksam bleiben. Der Ehemann übertrug das Grundstück nach dem Tod seiner Ehefrau auf eine weitere Person. Das Grundbuchamt verlangte von dem Ehemann einen Erbnachweis, um etwaige Miterben anzuhören bzw. die Alleinerbenstellung des Ehemannes festzustellen. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Ehemanns der Erblasserin, der vom Grundbuchamt nicht abgeholfen wurde.

Erben und Vererben sind mehr als rein juristische Angelegenheiten. Neben rechtlichen Fragen zum Erbrecht geht es beim Erben fast immer um Emotionen und familieninterne Befindlichkeiten. Ein im Erbrecht versierter Rechtsanwalt geht mit dieser Ausnahmesituation souverän und einfühlsam um.

Fehlt das Testament, bestimmt das Gesetz die Erben. Ein im Erbrecht tätiger Rechtsanwalt prüft für jeden Einzelfall, wer erbberechtigt ist und wie groß der Anteil am Erbe ist.

Dies gilt auch für die erforderlichen Nachweise, die jeweils im Einzelfall möglicherweise bei einer Erbschaft vorgelegt werden müssen.

http://www.grprainer.com/Erbrecht.html

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Hohenzollernring 21-23

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Grundsätzlich braucht bei einer transmortalen Vollmacht, die auch über den Tod hinaus Geltung entfaltet, das Grundbuchamt nur die Wirksamkeit der Vollmacht zu prüfen, so dass ein Erbfolgennachweis nicht mehr erforderlich ist. Etwas anderes kann allerdings unter Umständen dann gelten, wenn der Bevollmächtigte auch Alleinerbe des Erblassers geworden ist. Würde man das Fortbestehen der Vollmacht für den Alleinerben annehmen, soll dies auf eine Fiktion hinauslaufen, für die sich im Gesetz keine Stütze finden lasse. Sei der Erbe Alleinerbe, handele es sich um ein eigenes Geschäft, welches unter Umständen bereits deshalb wirksam sein könne.

Das OLG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine in das Grundbuch eingetragene Erblasserin ihrem Ehemann eine Generalvollmacht erteilt hatte. Diese Generalvollmacht sollte auch nach dem Tod wirksam bleiben. Der Ehemann übertrug das Grundstück nach dem Tod seiner Ehefrau auf eine weitere Person. Das Grundbuchamt verlangte von dem Ehemann einen Erbnachweis, um etwaige Miterben anzuhören bzw. die Alleinerbenstellung des Ehemannes festzustellen. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Ehemanns der Erblasserin, der vom Grundbuchamt nicht abgeholfen wurde.

Erben und Vererben sind mehr als rein juristische Angelegenheiten. Neben rechtlichen Fragen zum Erbrecht geht es beim Erben fast immer um Emotionen und familieninterne Befindlichkeiten. Ein im Erbrecht versierter Rechtsanwalt geht mit dieser Ausnahmesituation souverän und einfühlsam um.

Fehlt das Testament, bestimmt das Gesetz die Erben. Ein im Erbrecht tätiger Rechtsanwalt prüft für jeden Einzelfall, wer erbberechtigt ist und wie groß der Anteil am Erbe ist.

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