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Rheinische Post: Grünen-Fraktionschef Hofreiter begrüßt Hoeneß-Urteil!
Datum: Freitag, dem 14. März 2014
Thema: Düsseldorf Infos


Düsseldorf (ots) - Der Fraktionsvorsitzende der Grünen im Bundestag, Toni Hofreiter, hat das Urteil gegen Uli Hoeneß begrüßt.

"Ich halte es für absolut richtig, dass das Urteil so gefallen ist. Es gab weder einen Promi-Bonus noch einen Promi-Malus für Hoeneß", sagte Hofreiter der in Düsseldorf erscheinenden "Rheinischen Post" (Freitagausgabe).

"27 Millionen Euro zu hinterziehen ist kein Kavaliersdelikt", sagte Hofreiter. "Hoeneß wird als Bayern-Präsident jetzt zurücktreten müssen", sagte der Grünen-Politiker.

Es sei zudem richtig gewesen, dass SPD und Grüne in den Ländern das Steuerabkommen mit der Schweiz verhindert hätten.

"Mit dem Steuerabkommen wäre der Fall Hoeneß nie aufgeflogen", sagte Hofreiter.

Pressekontakt:

Rheinische Post
Redaktion

Telefon: (0211) 505-2621

Zitiert aus http://www.presseportal.de/pm/30621/2687044/rheinische-post-gruenen-fraktionschef-hofreiter-begruesst-hoeness-urteil von Harald Hildebrandt, Autor siehe obiger Artikel.


Düsseldorf (ots) - Der Fraktionsvorsitzende der Grünen im Bundestag, Toni Hofreiter, hat das Urteil gegen Uli Hoeneß begrüßt.

"Ich halte es für absolut richtig, dass das Urteil so gefallen ist. Es gab weder einen Promi-Bonus noch einen Promi-Malus für Hoeneß", sagte Hofreiter der in Düsseldorf erscheinenden "Rheinischen Post" (Freitagausgabe).

"27 Millionen Euro zu hinterziehen ist kein Kavaliersdelikt", sagte Hofreiter. "Hoeneß wird als Bayern-Präsident jetzt zurücktreten müssen", sagte der Grünen-Politiker.

Es sei zudem richtig gewesen, dass SPD und Grüne in den Ländern das Steuerabkommen mit der Schweiz verhindert hätten.

"Mit dem Steuerabkommen wäre der Fall Hoeneß nie aufgeflogen", sagte Hofreiter.

Pressekontakt:

Rheinische Post
Redaktion

Telefon: (0211) 505-2621

Zitiert aus http://www.presseportal.de/pm/30621/2687044/rheinische-post-gruenen-fraktionschef-hofreiter-begruesst-hoeness-urteil von Harald Hildebrandt, Autor siehe obiger Artikel.






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