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Gemeinnützige Stiftungen mit Sitz in der Schweiz müssen in Deutschland erzielte Einkünfte versteuern
Datum: Mittwoch, dem 12. August 2015
Thema: Düsseldorf Infos


Gemeinnützige Stiftungen mit Sitz in der Schweiz müssen in Deutschland erzielte Einkünfte versteuern

http://www.grprainer.com/Stiftungsrecht.html Stiftungen mit Sitz in der Schweiz müssen ihre in Deutschland erzielten Einkünfte versteuern. Das gilt auch, wenn die Stiftung gemeinnützige Zwecke verfolgt.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine gemeinnützige Stiftung mit Sitz in der Schweiz, die in Deutschland Einkünfte erzielt, ist nicht von der Steuer befreit. Das hat der 3. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 23. April 2015 entschieden (Az.: 3 K 1766/13).

Die Stiftung verfolgt gemeinnützige Zwecke und ist in der Schweiz daher von der Steuer befreit. Da die Stiftung in Deutschland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, muss sie dafür auch beschränkt Körperschaftssteuer zahlen. Denn der Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts müsse von Deutschland nicht anerkannt werden. Denn maßgeblich sei ausschließlich das deutsche Recht, so das FG Baden-Württemberg. Da die Stiftung gemeinnützige Zwecke verfolge, verfüge sie sogar über die Voraussetzung auch in Deutschland von der Steuerpflicht befreit zu werden. Allerdings gelte dies nicht für Stiftungen mit Sitz in der Schweiz, da die Schweiz weder Mitglied der Europäischen Union ist noch es entsprechende Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz gibt. Daher werde auch die Kapitalverkehrsfreiheit durch das Versagen der Steuerfreiheit nicht beschränkt. Auch das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz sei nicht anwendbar, da sich dieses auf natürliche und nicht auf juristische Personen wie die Stiftung bezieht.

Stiftungen können durchaus von Steuervorteilen profitieren, besonders wenn sie gemeinnützige Zwecke verfolgen. Da Stiftungen auch international agieren, müssen dabei auch internationale Vorschriften und Gesetze beachtet werden, damit die steuerliche Optimierung gelingen kann. Steuerliche Vorteile können nicht nur für allgemeinnützige, sondern auch Familienstiftungen gelten. Familienstiftungen dienen in erster Linie der dauerhaften Versorgung der Angehörigen und eignen sich darüber hinaus auch dazu, Streitigkeiten unter Erben zu vermeiden und Vermögenswerte dauerhaft zu sichern.

Um die Vorteile einer gemeinnützigen Stiftung und auch einer Familienstiftung optimal nutzen zu können, ist eine rechtliche Beratung durch im Stiftungsrecht und Steuerrecht kompetente Rechtsanwälten unerlässlich.

http://www.grprainer.com/Stiftungsrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei im Kapitalmarktrecht, Bankrecht und im Steuerrecht und Gesellschaftsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
info@grprainer.com
+49 221 2722750
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Gemeinnützige Stiftungen mit Sitz in der Schweiz müssen in Deutschland erzielte Einkünfte versteuern

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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Eine gemeinnützige Stiftung mit Sitz in der Schweiz, die in Deutschland Einkünfte erzielt, ist nicht von der Steuer befreit. Das hat der 3. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 23. April 2015 entschieden (Az.: 3 K 1766/13).

Die Stiftung verfolgt gemeinnützige Zwecke und ist in der Schweiz daher von der Steuer befreit. Da die Stiftung in Deutschland Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, muss sie dafür auch beschränkt Körperschaftssteuer zahlen. Denn der Gemeinnützigkeitsstatus ausländischen Rechts müsse von Deutschland nicht anerkannt werden. Denn maßgeblich sei ausschließlich das deutsche Recht, so das FG Baden-Württemberg. Da die Stiftung gemeinnützige Zwecke verfolge, verfüge sie sogar über die Voraussetzung auch in Deutschland von der Steuerpflicht befreit zu werden. Allerdings gelte dies nicht für Stiftungen mit Sitz in der Schweiz, da die Schweiz weder Mitglied der Europäischen Union ist noch es entsprechende Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz gibt. Daher werde auch die Kapitalverkehrsfreiheit durch das Versagen der Steuerfreiheit nicht beschränkt. Auch das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz sei nicht anwendbar, da sich dieses auf natürliche und nicht auf juristische Personen wie die Stiftung bezieht.

Stiftungen können durchaus von Steuervorteilen profitieren, besonders wenn sie gemeinnützige Zwecke verfolgen. Da Stiftungen auch international agieren, müssen dabei auch internationale Vorschriften und Gesetze beachtet werden, damit die steuerliche Optimierung gelingen kann. Steuerliche Vorteile können nicht nur für allgemeinnützige, sondern auch Familienstiftungen gelten. Familienstiftungen dienen in erster Linie der dauerhaften Versorgung der Angehörigen und eignen sich darüber hinaus auch dazu, Streitigkeiten unter Erben zu vermeiden und Vermögenswerte dauerhaft zu sichern.

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