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BGH: Bier darf nicht als ''bekömmlich'' beworben werden
Datum: Dienstag, dem 22. Mai 2018
Thema: Düsseldorf Infos


BGH: Bier darf nicht als "bekömmlich" beworben werden

Bier darf nicht als "bekömmlich" beworben werden. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17. Mai 2018 entschieden (Az.: I ZR 252/16). Die Angabe verstoße gegen die Health Claims Verordnung.

Nach der Health Claims Verordnung dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In dem Streit vor dem BGH ging es um die Werbung einer Brauerei, die verschiedene Biersorten mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent als "bekömmlich" beworben hatte. Ein Verbraucherschutzverband hatte diese Werbeaussage für unzulässig gehalten und geklagt. Die Klage hatte auch in letzter Instanz Erfolg.

Der BGH entschied, dass bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben nicht nur in der Etikettierung, sondern auch in der Werbung verboten sind. Eine Angabe sei nicht nur dann gesundheitsbezogen, wenn sie eine Verbesserung des Gesundheitszustands verspreche, sondern schon dann, wenn sie suggeriere, dass der Verzehr des Lebensmittels keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit habe, die in anderen Fällen mit dem Verzehr dieses Lebensmittels verbunden sein könnten. Der Verbraucher fasse den Begriff "bekömmlich" als "gesund", "zuträglich" und "leicht verdaulich" auf. So entstehe der Eindruck, dass auch der dauerhafte Konsum dieses Lebensmittels gut vertragen werde. Der Werbung lasse sich nicht entnehmen, dass sich die Angabe "bekömmlich" nur auf den Geschmack beziehe, so der BGH.

Damit folgt der BGH der Rechtsprechung des EuGH, der bereits 2012 entschieden hatte, dass mehrdeutige Aussagen bei alkoholischen Getränken unzulässig sind. Der Europäische Gerichtshof untersagte Winzern ihren Wein mit der Angabe "bekömmlich" wegen seines geringen Säuregehalts zu bewerben. 2011 hatte der BGH hingegen die Angabe "bekömmlich" bei einem Kräuterlikör noch für zulässig gehalten.

Nach dem aktuellen Urteil des BGH werden sich Brauereien aber auch andere Lebensmittel-Hersteller bei ihrer Werbung umstellen müssen. Bei Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben kann es schnell zu Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht kommen. Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen können die Folge sein. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder auch Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz-und-markenrecht/wettbewerbsrecht.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
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BGH: Bier darf nicht als "bekömmlich" beworben werden

Bier darf nicht als "bekömmlich" beworben werden. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17. Mai 2018 entschieden (Az.: I ZR 252/16). Die Angabe verstoße gegen die Health Claims Verordnung.

Nach der Health Claims Verordnung dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In dem Streit vor dem BGH ging es um die Werbung einer Brauerei, die verschiedene Biersorten mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent als "bekömmlich" beworben hatte. Ein Verbraucherschutzverband hatte diese Werbeaussage für unzulässig gehalten und geklagt. Die Klage hatte auch in letzter Instanz Erfolg.

Der BGH entschied, dass bei alkoholischen Getränken mit mehr als 1,2 Volumenprozent gesundheitsbezogene Angaben nicht nur in der Etikettierung, sondern auch in der Werbung verboten sind. Eine Angabe sei nicht nur dann gesundheitsbezogen, wenn sie eine Verbesserung des Gesundheitszustands verspreche, sondern schon dann, wenn sie suggeriere, dass der Verzehr des Lebensmittels keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit habe, die in anderen Fällen mit dem Verzehr dieses Lebensmittels verbunden sein könnten. Der Verbraucher fasse den Begriff "bekömmlich" als "gesund", "zuträglich" und "leicht verdaulich" auf. So entstehe der Eindruck, dass auch der dauerhafte Konsum dieses Lebensmittels gut vertragen werde. Der Werbung lasse sich nicht entnehmen, dass sich die Angabe "bekömmlich" nur auf den Geschmack beziehe, so der BGH.

Damit folgt der BGH der Rechtsprechung des EuGH, der bereits 2012 entschieden hatte, dass mehrdeutige Aussagen bei alkoholischen Getränken unzulässig sind. Der Europäische Gerichtshof untersagte Winzern ihren Wein mit der Angabe "bekömmlich" wegen seines geringen Säuregehalts zu bewerben. 2011 hatte der BGH hingegen die Angabe "bekömmlich" bei einem Kräuterlikör noch für zulässig gehalten.

Nach dem aktuellen Urteil des BGH werden sich Brauereien aber auch andere Lebensmittel-Hersteller bei ihrer Werbung umstellen müssen. Bei Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben kann es schnell zu Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht kommen. Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen können die Folge sein. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder auch Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.

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