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Vorfälligkeitsentschädigung kann als Nachlassverbindlichkeit steuerlich abzugsfähig sein
Datum: Mittwoch, dem 27. Juni 2018
Thema: Düsseldorf Infos


Vorfälligkeitsentschädigung kann als Nachlassverbindlichkeit steuerlich abzugsfähig sein

Vorfälligkeitsentschädigungen für die Ablösung eines Darlehens können ggf. als Nachlassverbindlichkeiten bei der Bemessung der Erbschaftssteuer berücksichtigt werden.

Kosten, die einem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen, sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 12. April 2018 (Az.: 3 K 3662/16 Erb) entschieden, dass auch Vorfälligkeitsentschädigungen, die für die Ablösung der Darlehen des Erblassers gezahlt werden, als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig sein können, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In dem konkreten Fall hatte die Erblasserin mehrere Immobilien hinterlassen. Da die Erben zunächst nicht zu ermitteln waren, bestellte das Gericht eine Nachlasspflegerin. Diese verkaufte mit Genehmigung des Nachlassgerichts die Immobilien und löste die bestehenden Immobilien-Darlehensverträge der Erblasserin gegen Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen ab.

Später wurden insgesamt 29 Erben ermittelt und die Erbschaftssteuer vom Finanzamt festgesetzt. Einer der Erben legte Einspruch gegen den Erbschaftssteuerbescheid ein und machte die Vorfälligkeitsentschädigungen seinem Erbanteil entsprechend steuerlich geltend. Das Finanzamt wies den Einspruch mit der Begründung ab, dass die Vorfälligkeitsentschädigungen als Kosten für die Verwaltung des Nachlasses nicht abzugsfähig seien. Die anschließende Klage des Erben hatte Erfolg.

Unter Nachlassregelungskosten seien alle Kosten zu verstehen, die entstehen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen, so das Finanzgericht Münster. Auch Kosten, die durch Tilgung der Schulden des Erblassers oder durch die Erfüllung von Erbfallschulden unmittelbar erwachsen, seien abzugsfähig. Zu den Kosten der Nachlassregelung gehören auch die Kosten der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses. Dazu können auch Aufwendungen für die Maßnahmen des Nachlasspflegers, im konkreten Fall die Vorfälligkeitsentschädigungen, zählen. Es handele sich nicht um Kosten für die Verwaltung, sondern um Kosten für die Sicherung des Nachlasses. Die Aufwendungen seien daher als Nachlassregelungskosten anzusehen und somit als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.

Die Vorfälligkeitsentschädigungen stünden in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Abwicklung bzw. Verteilung des Nachlasses, da die Herausgabe der mit den Darlehen belasteten Grundstücke an die Vielzahl der Erben nicht praktikabel gewesen wäre, so das FG Münster weiter. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können rund um die Erbschaftssteuer beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/erbschaftssteuer.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
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Vorfälligkeitsentschädigung kann als Nachlassverbindlichkeit steuerlich abzugsfähig sein

Vorfälligkeitsentschädigungen für die Ablösung eines Darlehens können ggf. als Nachlassverbindlichkeiten bei der Bemessung der Erbschaftssteuer berücksichtigt werden.

Kosten, die einem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen, sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 12. April 2018 (Az.: 3 K 3662/16 Erb) entschieden, dass auch Vorfälligkeitsentschädigungen, die für die Ablösung der Darlehen des Erblassers gezahlt werden, als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig sein können, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

In dem konkreten Fall hatte die Erblasserin mehrere Immobilien hinterlassen. Da die Erben zunächst nicht zu ermitteln waren, bestellte das Gericht eine Nachlasspflegerin. Diese verkaufte mit Genehmigung des Nachlassgerichts die Immobilien und löste die bestehenden Immobilien-Darlehensverträge der Erblasserin gegen Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen ab.

Später wurden insgesamt 29 Erben ermittelt und die Erbschaftssteuer vom Finanzamt festgesetzt. Einer der Erben legte Einspruch gegen den Erbschaftssteuerbescheid ein und machte die Vorfälligkeitsentschädigungen seinem Erbanteil entsprechend steuerlich geltend. Das Finanzamt wies den Einspruch mit der Begründung ab, dass die Vorfälligkeitsentschädigungen als Kosten für die Verwaltung des Nachlasses nicht abzugsfähig seien. Die anschließende Klage des Erben hatte Erfolg.

Unter Nachlassregelungskosten seien alle Kosten zu verstehen, die entstehen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen, so das Finanzgericht Münster. Auch Kosten, die durch Tilgung der Schulden des Erblassers oder durch die Erfüllung von Erbfallschulden unmittelbar erwachsen, seien abzugsfähig. Zu den Kosten der Nachlassregelung gehören auch die Kosten der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses. Dazu können auch Aufwendungen für die Maßnahmen des Nachlasspflegers, im konkreten Fall die Vorfälligkeitsentschädigungen, zählen. Es handele sich nicht um Kosten für die Verwaltung, sondern um Kosten für die Sicherung des Nachlasses. Die Aufwendungen seien daher als Nachlassregelungskosten anzusehen und somit als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig.

Die Vorfälligkeitsentschädigungen stünden in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Abwicklung bzw. Verteilung des Nachlasses, da die Herausgabe der mit den Darlehen belasteten Grundstücke an die Vielzahl der Erben nicht praktikabel gewesen wäre, so das FG Münster weiter. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.

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