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BFH: Schenkungssteuer bei Zuwendungen unter Ehepartnern
Datum: Donnerstag, dem 16. August 2018
Thema: Düsseldorf Infos


BFH: Schenkungssteuer bei Zuwendungen unter Ehepartnern

Wer sein Vermögen auf den Ehepartner übertragen möchte, sollte aufpassen. Die Zuwendungen können der Schenkungssteuer unterliegen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Eheleute leben in der Regel im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Jedem Partner gehört die Hälfte des während der Ehe entstandenen Zugewinns. Vorsicht ist aber geboten, wenn Vermögen vom Konto des einen Partners auf das des anderen übertragen wird. Dann kann auch unter Ehepartnern Schenkungssteuer fällig werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. Juni 2016 liegt eine schenkungssteuerpflichtige Zuwendung unter Eheleuten auch dann vor, wenn ein Ehepartner den Vermögensstand seines Einzelkontos oder Einzeldepots auf den anderen Ehegatten überträgt. Beruft sich der Ehegatte dann darauf, dass ihm schon vor der Übertragung der Vermögensstand zur Hälfte zuzurechnen war und er deshalb nicht bereichert wurde, trägt er nach der Rechtsprechung des BFH dafür auch die Beweislast (Az.: II R 41/14).

In dem zu Grunde liegenden Fall übertrug der Ehemann den Vermögensstand seines Einzelkontos auf das Einzelkonto seiner Frau. Das zuständige Finanzamt nahm in der vollen Höhe des Betrags eine freigebige Zuwendung des Ehemanns an seine Frau an. Dem widersprach die Ehefrau. Sie sei nur in Höhe der Hälfte des Vermögensstands bereichert, da ihr die andere Hälfe des Vermögens auch schon vor der Übertragung zugestanden habe. Mit ihrer Klage scheiterte sie vor dem Finanzgericht. Die Ehefrau trage die Feststellungslast und sie habe nicht nachgewiesen, dass sie schon vor der Übertragung zur Hälfte an dem Vermögen berechtigt war, so das Finanzgericht.

Der BFG bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts. Der beschenkte Ehepartner trage die Beweislast für Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen. Dies gelte auch für Umstände, die belegen, dass dem Ehepartner das Vermögen schon vor der Übertragung ganz oder teilweise zuzurechnen ist.

Ob der Ehepartner eine Vollmacht für das Konto des anderen hat, ist für die Beurteilung der Schenkungssteuerpflicht ohne Bedeutung. Gemeinschaftskonten der Ehegatten sind von der Entscheidung des BFH nicht betroffen.

Auch wenn unter Ehepartnern hohe Freibeträge gelten, sollten bei der Übertragung hoher Vermögen, Immobilien, etc. die schenkungssteuerlichen Aspekte berücksichtigt werden. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/schenkungssteuer.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
info@grprainer.com
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BFH: Schenkungssteuer bei Zuwendungen unter Ehepartnern

Wer sein Vermögen auf den Ehepartner übertragen möchte, sollte aufpassen. Die Zuwendungen können der Schenkungssteuer unterliegen. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Eheleute leben in der Regel im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Jedem Partner gehört die Hälfte des während der Ehe entstandenen Zugewinns. Vorsicht ist aber geboten, wenn Vermögen vom Konto des einen Partners auf das des anderen übertragen wird. Dann kann auch unter Ehepartnern Schenkungssteuer fällig werden, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. Juni 2016 liegt eine schenkungssteuerpflichtige Zuwendung unter Eheleuten auch dann vor, wenn ein Ehepartner den Vermögensstand seines Einzelkontos oder Einzeldepots auf den anderen Ehegatten überträgt. Beruft sich der Ehegatte dann darauf, dass ihm schon vor der Übertragung der Vermögensstand zur Hälfte zuzurechnen war und er deshalb nicht bereichert wurde, trägt er nach der Rechtsprechung des BFH dafür auch die Beweislast (Az.: II R 41/14).

In dem zu Grunde liegenden Fall übertrug der Ehemann den Vermögensstand seines Einzelkontos auf das Einzelkonto seiner Frau. Das zuständige Finanzamt nahm in der vollen Höhe des Betrags eine freigebige Zuwendung des Ehemanns an seine Frau an. Dem widersprach die Ehefrau. Sie sei nur in Höhe der Hälfte des Vermögensstands bereichert, da ihr die andere Hälfe des Vermögens auch schon vor der Übertragung zugestanden habe. Mit ihrer Klage scheiterte sie vor dem Finanzgericht. Die Ehefrau trage die Feststellungslast und sie habe nicht nachgewiesen, dass sie schon vor der Übertragung zur Hälfte an dem Vermögen berechtigt war, so das Finanzgericht.

Der BFG bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts. Der beschenkte Ehepartner trage die Beweislast für Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen. Dies gelte auch für Umstände, die belegen, dass dem Ehepartner das Vermögen schon vor der Übertragung ganz oder teilweise zuzurechnen ist.

Ob der Ehepartner eine Vollmacht für das Konto des anderen hat, ist für die Beurteilung der Schenkungssteuerpflicht ohne Bedeutung. Gemeinschaftskonten der Ehegatten sind von der Entscheidung des BFH nicht betroffen.

Auch wenn unter Ehepartnern hohe Freibeträge gelten, sollten bei der Übertragung hoher Vermögen, Immobilien, etc. die schenkungssteuerlichen Aspekte berücksichtigt werden. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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