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BFH: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Veräußerung von Aktien
Datum: Montag, dem 24. September 2018
Thema: Düsseldorf Infos


BFH: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Veräußerung von Aktien

Ob Verluste aus der Veräußerung von Aktien steuerlich berücksichtigt werden können, ist nicht vom Verkaufspreis oder den anfallenden Transaktionskosten abhängig. Das hat der BFH entschieden.

Übersteigt der Verkaufspreis bei der Veräußerung von Aktien nicht die tatsächlichen Transaktionskosten, liegt nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums keine Veräußerung vor. Das teilte das BMF im Schreiben vom 18. Januar 2016 mit. Der Bundesfinanzhof stellte sich mit seinem aktuellen Urteil nun gegen diese Auffassung, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Der BFH hat mit Urteil vom 12. Juni 2018 (Az.: VIII R 32/16) entschieden, dass eine Veräußerung weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig ist. Zudem stehe es grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert.

In dem zu Grunde liegenden Fall stritten die Parteien um die steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung von Aktien. Der Kläger hatte in den Jahren 2009 und 2010 Aktien zum Preis von insgesamt 5759,78 Euro erworben und diese im Jahr 2013 zu einem Gesamtpreis von 14 Euro an eine Sparkasse veräußert. Die Sparkasse buchte den Verlust nicht in die sog. Verlustverrechnungstöpfe ein und stellte auch keine entsprechende Bescheinigung aus. Der Kläger machte den Verlust in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Verluste nicht und wies auch den Einspruch zurück.

Das Finanzgericht gab der anschließenden Klage jedoch statt. Der BFH bestätigte nun die erstinstanzliche Entscheidung. Jede entgeltliche Übertragung wirtschaftlichen Eigentums auf einen Dritten stelle eine Veräußerung dar. Ob eine Veräußerung vorliegt, sei weder von der Höhe der Gegenleistung noch von den Veräußerungskosten abhängig. Der BFH verneinte, dass der Kläger seine Gestaltungsmöglichkeiten missbraucht habe. Er habe lediglich von einer im Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Es stehe jedem Steuerpflichtigen frei, ob, wann und zu welchem Preis er Wertpapiere kauft oder verkauft. Auch die Bescheinigung der Sparkasse über den entstandenen Verlust sei entbehrlich, wenn keine Gefahr der Doppelbesteuerung des Verlusts bestehe.

Der BFH hat damit eine wichtige Frage zur Abgeltungssteuer geklärt. Bei rechtlichen Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden können im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/steuerstreit.html
GRP Rainer Rechtsanwälte ist eine internationale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart und London berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht sowie im Kapitalmarktrecht und Bankrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Privatpersonen.
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
50667 Köln
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BFH: Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Veräußerung von Aktien

Ob Verluste aus der Veräußerung von Aktien steuerlich berücksichtigt werden können, ist nicht vom Verkaufspreis oder den anfallenden Transaktionskosten abhängig. Das hat der BFH entschieden.

Übersteigt der Verkaufspreis bei der Veräußerung von Aktien nicht die tatsächlichen Transaktionskosten, liegt nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums keine Veräußerung vor. Das teilte das BMF im Schreiben vom 18. Januar 2016 mit. Der Bundesfinanzhof stellte sich mit seinem aktuellen Urteil nun gegen diese Auffassung, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte.

Der BFH hat mit Urteil vom 12. Juni 2018 (Az.: VIII R 32/16) entschieden, dass eine Veräußerung weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der anfallenden Veräußerungskosten abhängig ist. Zudem stehe es grundsätzlich im Belieben des Steuerpflichtigen, ob, wann und mit welchem Ertrag er Wertpapiere erwirbt und wieder veräußert.

In dem zu Grunde liegenden Fall stritten die Parteien um die steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung von Aktien. Der Kläger hatte in den Jahren 2009 und 2010 Aktien zum Preis von insgesamt 5759,78 Euro erworben und diese im Jahr 2013 zu einem Gesamtpreis von 14 Euro an eine Sparkasse veräußert. Die Sparkasse buchte den Verlust nicht in die sog. Verlustverrechnungstöpfe ein und stellte auch keine entsprechende Bescheinigung aus. Der Kläger machte den Verlust in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Verluste nicht und wies auch den Einspruch zurück.

Das Finanzgericht gab der anschließenden Klage jedoch statt. Der BFH bestätigte nun die erstinstanzliche Entscheidung. Jede entgeltliche Übertragung wirtschaftlichen Eigentums auf einen Dritten stelle eine Veräußerung dar. Ob eine Veräußerung vorliegt, sei weder von der Höhe der Gegenleistung noch von den Veräußerungskosten abhängig. Der BFH verneinte, dass der Kläger seine Gestaltungsmöglichkeiten missbraucht habe. Er habe lediglich von einer im Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht. Es stehe jedem Steuerpflichtigen frei, ob, wann und zu welchem Preis er Wertpapiere kauft oder verkauft. Auch die Bescheinigung der Sparkasse über den entstandenen Verlust sei entbehrlich, wenn keine Gefahr der Doppelbesteuerung des Verlusts bestehe.

Der BFH hat damit eine wichtige Frage zur Abgeltungssteuer geklärt. Bei rechtlichen Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden können im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte beraten.

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