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GRP Rainer Rechtsanwälte - Bewertung des Vermögens bei der Schenkungssteuer
Datum: Mittwoch, dem 03. Juli 2019
Thema: Düsseldorf Infos


GRP Rainer Rechtsanwälte - Bewertung des Vermögens bei der Schenkungssteuer

Freibeträge bei der Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer sollten genutzt werden, um den Übergang des Vermögens so steueroptimiert wie möglich zu gestalten.

Werden die Freibeträge überschritten, hält der Fiskus bei Erbschaften oder Schenkungen die Hand auf. Daher sollten die Freibeträge optimal ausgenutzt werden. Dazu ist zunächst eine Bewertung des Vermögens notwendig, um den Vermögensübergang so steueroptimiert wie möglich zu gestalten. Gerade bei größeren Vermögen können deshalb Schenkungen zu Lebzeiten sinnvoll sein, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRR Rainer Rechtsanwälte.

Je nach Verwandtschaftsgrad gelten bei der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer bestimmte Freibeträge. Während bei einer Erbschaft der Freibetrag nur einmal ausgeschöpft werden kann, ist dies bei Schenkungen mehrfach möglich. Zehn Jahre nach einer Schenkung, kann bei einer weiteren Schenkung der Freibetrag erneut ausgeschöpft werden. Daher kann es sinnvoll sein, den Vermögensübergang auf mehrere Schenkungen zu verteilen, um die Freibeträge nicht zu überschreiten. Dazu ist eine umsichtige Planung notwendig.

Bei einer Schenkung überträgt der Schenkende zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens, ohne dafür eine Gegenleistung zu erwarten, auf eine andere Person. Grundsätzlich wird für den Vermögensübergang Schenkungssteuer fällig, allerdings können Freibeträge in Anspruch genommen werden. Durch geschickte Gestaltung ist unter Ausnutzung der Freibeträge ein steueroptimierter Vermögensübergang möglich. Unter Ehegatten beträgt der Schenkungsfreibetrag 500.000 Euro, bei Kindern, Stiefkindern und Adoptivkindern 400.000 Euro. Enkel können einen Freibetrag von 200.000 Euro in Anspruch nehmen, für Eltern und Großeltern liegt die Grenze bei 100.000 Euro. Entferntere Verwandte oder andere Personen können ein Freibetrag on Höhe von 20.000 Euro in beanspruchen.

Jeweils zehn Jahre nach einer Schenkung können diese Freibeträge erneut in Anspruch genommen werden. Ebenso kann es Sinn machen, eine Schenkung auf mehrere Personen zu verteilen, um so die Freibeträge nicht zu überschreiten. So kann es z.B. ratsam sein, eine Schenkung schon auf die Kinder und Enkelkinder aufzuteilen.

Bei Schenkungen ist eine vorausschauende Planung notwendig, um die Schenkungssteuer möglichst gering zu halten. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

https://www.grprainer.com/rechtsberatung/steuerrecht/schenkungssteuer.html
GRP Rainer Rechtsanwälte www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Rechtsanwaltskanzlei. Die Anwälte beraten insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, Handelsrecht, Gesellschaftsrecht und Steuerrecht, Kapitalmarktrecht und Bankrecht, IT Recht, IP Recht und Vertriebsrecht. Zu den Mandanten gehören nationale und internationale Unternehmen und Gesellschaften, institutionelle Anleger und Private Clients. GRP Rainer Rechtsanwälte befinden sich in Köln Berlin Bonn Düsseldorf Frankfurt Hamburg München Stuttgart
GRP Rainer Rechtsanwälte
Michael Rainer
Augustinerstraße 10
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Freibeträge bei der Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer sollten genutzt werden, um den Übergang des Vermögens so steueroptimiert wie möglich zu gestalten.

Werden die Freibeträge überschritten, hält der Fiskus bei Erbschaften oder Schenkungen die Hand auf. Daher sollten die Freibeträge optimal ausgenutzt werden. Dazu ist zunächst eine Bewertung des Vermögens notwendig, um den Vermögensübergang so steueroptimiert wie möglich zu gestalten. Gerade bei größeren Vermögen können deshalb Schenkungen zu Lebzeiten sinnvoll sein, erklärt die Wirtschaftskanzlei GRR Rainer Rechtsanwälte.

Je nach Verwandtschaftsgrad gelten bei der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer bestimmte Freibeträge. Während bei einer Erbschaft der Freibetrag nur einmal ausgeschöpft werden kann, ist dies bei Schenkungen mehrfach möglich. Zehn Jahre nach einer Schenkung, kann bei einer weiteren Schenkung der Freibetrag erneut ausgeschöpft werden. Daher kann es sinnvoll sein, den Vermögensübergang auf mehrere Schenkungen zu verteilen, um die Freibeträge nicht zu überschreiten. Dazu ist eine umsichtige Planung notwendig.

Bei einer Schenkung überträgt der Schenkende zu Lebzeiten einen Teil seines Vermögens, ohne dafür eine Gegenleistung zu erwarten, auf eine andere Person. Grundsätzlich wird für den Vermögensübergang Schenkungssteuer fällig, allerdings können Freibeträge in Anspruch genommen werden. Durch geschickte Gestaltung ist unter Ausnutzung der Freibeträge ein steueroptimierter Vermögensübergang möglich. Unter Ehegatten beträgt der Schenkungsfreibetrag 500.000 Euro, bei Kindern, Stiefkindern und Adoptivkindern 400.000 Euro. Enkel können einen Freibetrag von 200.000 Euro in Anspruch nehmen, für Eltern und Großeltern liegt die Grenze bei 100.000 Euro. Entferntere Verwandte oder andere Personen können ein Freibetrag on Höhe von 20.000 Euro in beanspruchen.

Jeweils zehn Jahre nach einer Schenkung können diese Freibeträge erneut in Anspruch genommen werden. Ebenso kann es Sinn machen, eine Schenkung auf mehrere Personen zu verteilen, um so die Freibeträge nicht zu überschreiten. So kann es z.B. ratsam sein, eine Schenkung schon auf die Kinder und Enkelkinder aufzuteilen.

Bei Schenkungen ist eine vorausschauende Planung notwendig, um die Schenkungssteuer möglichst gering zu halten. Im Steuerrecht erfahrene Rechtsanwälte können beraten.

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