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Wer Angehörige pflegt, kann mehr erben
Datum: Montag, dem 17. Mai 2010
Thema: Düsseldorf Infos


Ausgleichsanspruch jetzt auch für Berufstätige

sup.- Der Anteil pflegebedürftiger Menschen in der Gesellschaft wird mit steigender Lebenserwartung immer größer. Und rund zwei Drittel dieser Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, werden zu Hause versorgt, oft von den Kindern oder Enkeln und nicht selten über viele Jahre. Für diese Pflegetätigkeit kann es im Erbfall einen gesetzlich geregelten Bonus geben, der Ungerechtigkeiten ausgleichen soll. Denn häufig ist es z. B. nur eines von mehreren Kindern, das den anspruchsvollen und zeitaufwändigen Dienst übernimmt, während seine Geschwister dazu nicht bereit oder wegen der räumlichen Entfernung auch gar nicht in der Lage sind. Dem pflegenden Nachkommen steht dann aus dem Nachlass ein so genannter Ausgleichsanspruch zu. Er wird aus der Erbmasse herausgerechnet, bevor sie unter den gesetzlichen Erben aufgeteilt wird. Vorraussetzung ist natürlich, dass es nicht bereits vorher eine Honorierung der Leistungen z. B. durch regelmäßige Zahlungen oder durch einen entsprechenden Passus im Testament gegeben hat.
Die Bonus-Regelung hatte bisher allerdings einen entscheidenden Haken: Sie stand nur demjenigen zu, der für die häusliche Pflegetätigkeit seine Arbeit aufgegeben hatte oder der zumindest in Teilzeit gewechselt war. Diese Einschränkung ist mit der Neuregelung des Erbrechts zum 1. Januar 2010 aufgehoben worden. Auch voll Berufstätige haben jetzt einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich aus der Erbmasse, wenn sie den Verstorbenen über längere Zeit gepflegt haben. Umgekehrt gilt dies auch für Hausfrauen oder Rentner, die gar keine Arbeit aufgeben konnten. Die Höhe des Pflegebonus wurde vom Gesetzgeber nicht eindeutig formuliert, als Anhaltspunkt gelten jedoch die gesetzlichen Leistungen für häusliche Pflege. Am besten ist es natürlich, wenn der Pflegebedürftige selbst durch klare Regelungen im Testament künftige Unklarheiten oder Streitigkeiten verhindert. So kann er dort beispielsweise festhalten, welches Kind ihn ab wann gepflegt hat und in welcher Höhe dies als Vorausvermächtnis aus dem Nachlass honoriert werden soll.
Die Beauftragung eines Testamentsvollstreckers sichert die Umsetzung des letzten Willens zusätzlich ab - eine äußerst vorausschauende Maßnahme z. B. dort, wo Geschwisterstreit unter den Erben nicht unwahrscheinlich ist. Welche Voraussetzungen solch ein Testamentsvollstrecker erfüllen sollte, wie man ihn findet und mit welchen Vollmachten er zu versehen ist, darüber informiert die Deutsche Nachlass, Oettingenstraße 25, 80538 München, Tel: 089/24 21 29 21, Fax: 089/24 21 20 22 (Büro Neuss, Tel: 02131/66 46 090), www.deutsche-nachlass.de. Die Gewissheit, dass die Nachlassregelung in kompetenten Händen liegt und vor Ungerechtigkeiten schützt, gibt nicht nur dem Erblasser Sicherheit: Sie unterstützt in manchen Fällen auch Angehörige bei ihrer Entscheidung, dem Pflegebedürftigen ein Leben in häuslicher und familiärer Umgebung zu ermöglichen.

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redaktion@supress-redaktion.de
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Ausgleichsanspruch jetzt auch für Berufstätige

sup.- Der Anteil pflegebedürftiger Menschen in der Gesellschaft wird mit steigender Lebenserwartung immer größer. Und rund zwei Drittel dieser Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind, werden zu Hause versorgt, oft von den Kindern oder Enkeln und nicht selten über viele Jahre. Für diese Pflegetätigkeit kann es im Erbfall einen gesetzlich geregelten Bonus geben, der Ungerechtigkeiten ausgleichen soll. Denn häufig ist es z. B. nur eines von mehreren Kindern, das den anspruchsvollen und zeitaufwändigen Dienst übernimmt, während seine Geschwister dazu nicht bereit oder wegen der räumlichen Entfernung auch gar nicht in der Lage sind. Dem pflegenden Nachkommen steht dann aus dem Nachlass ein so genannter Ausgleichsanspruch zu. Er wird aus der Erbmasse herausgerechnet, bevor sie unter den gesetzlichen Erben aufgeteilt wird. Vorraussetzung ist natürlich, dass es nicht bereits vorher eine Honorierung der Leistungen z. B. durch regelmäßige Zahlungen oder durch einen entsprechenden Passus im Testament gegeben hat.
Die Bonus-Regelung hatte bisher allerdings einen entscheidenden Haken: Sie stand nur demjenigen zu, der für die häusliche Pflegetätigkeit seine Arbeit aufgegeben hatte oder der zumindest in Teilzeit gewechselt war. Diese Einschränkung ist mit der Neuregelung des Erbrechts zum 1. Januar 2010 aufgehoben worden. Auch voll Berufstätige haben jetzt einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich aus der Erbmasse, wenn sie den Verstorbenen über längere Zeit gepflegt haben. Umgekehrt gilt dies auch für Hausfrauen oder Rentner, die gar keine Arbeit aufgeben konnten. Die Höhe des Pflegebonus wurde vom Gesetzgeber nicht eindeutig formuliert, als Anhaltspunkt gelten jedoch die gesetzlichen Leistungen für häusliche Pflege. Am besten ist es natürlich, wenn der Pflegebedürftige selbst durch klare Regelungen im Testament künftige Unklarheiten oder Streitigkeiten verhindert. So kann er dort beispielsweise festhalten, welches Kind ihn ab wann gepflegt hat und in welcher Höhe dies als Vorausvermächtnis aus dem Nachlass honoriert werden soll.
Die Beauftragung eines Testamentsvollstreckers sichert die Umsetzung des letzten Willens zusätzlich ab - eine äußerst vorausschauende Maßnahme z. B. dort, wo Geschwisterstreit unter den Erben nicht unwahrscheinlich ist. Welche Voraussetzungen solch ein Testamentsvollstrecker erfüllen sollte, wie man ihn findet und mit welchen Vollmachten er zu versehen ist, darüber informiert die Deutsche Nachlass, Oettingenstraße 25, 80538 München, Tel: 089/24 21 29 21, Fax: 089/24 21 20 22 (Büro Neuss, Tel: 02131/66 46 090), www.deutsche-nachlass.de. Die Gewissheit, dass die Nachlassregelung in kompetenten Händen liegt und vor Ungerechtigkeiten schützt, gibt nicht nur dem Erblasser Sicherheit: Sie unterstützt in manchen Fällen auch Angehörige bei ihrer Entscheidung, dem Pflegebedürftigen ein Leben in häuslicher und familiärer Umgebung zu ermöglichen.

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