Duesseldorf-Info.de

Kein Geld für kriminelle Erben?
Datum: Montag, dem 31. Mai 2010
Thema: Düsseldorf Infos


Neue Bestimmungen zur Pflichtteilentziehung

sup.- Wenn in den USA jemand enterbt wird, dann geht er tatsächlich leer aus. In Deutschland gibt es dagegen den Pflichtteilsanspruch: 50 Prozent vom gesetzlichen Erbteil, die auch z. B. dem ungeliebten Sohn zustehen. Es sei denn, bestimmte "Pflichtteilentziehungsgründe" liegen vor, die auch diesen Mindestanspruch zunichte machen. Und genau diese Gründe sind jetzt nach Auskunft des Dienstleisters Deutsche Nachlass (www.deutsche-nachlass.de) im Zuge der Erbrechtsreform konkretisiert und modernisiert worden. So wurde der wenig fassbare Begriff des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" gestrichen. Ist der potenzielle Erbe jedoch zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden, kann der Pflichtteil entzogen werden. Dies gilt auch ohne Verurteilung, wenn der eigentlich Pflichtteilsberechtigte eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt hat, wenn er sich eines Verbrechens gegen den Erblasser oder ihm nahestehenden Personen schuldig gemacht hat bzw. diesen Menschen gar "nach dem Leben trachtet". Neu ist außerdem, dass diese Bestimmungen nicht nur für Kinder gelten, sondern auch für Ehepartner oder Eltern.

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Supress
Ilona Kruchen
Alt-Heerdt 22
40549
Düsseldorf
redaktion@supress-redaktion.de
0211/555548
http://supress-redaktion.de



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sup.- Wenn in den USA jemand enterbt wird, dann geht er tatsächlich leer aus. In Deutschland gibt es dagegen den Pflichtteilsanspruch: 50 Prozent vom gesetzlichen Erbteil, die auch z. B. dem ungeliebten Sohn zustehen. Es sei denn, bestimmte "Pflichtteilentziehungsgründe" liegen vor, die auch diesen Mindestanspruch zunichte machen. Und genau diese Gründe sind jetzt nach Auskunft des Dienstleisters Deutsche Nachlass (www.deutsche-nachlass.de) im Zuge der Erbrechtsreform konkretisiert und modernisiert worden. So wurde der wenig fassbare Begriff des "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" gestrichen. Ist der potenzielle Erbe jedoch zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden, kann der Pflichtteil entzogen werden. Dies gilt auch ohne Verurteilung, wenn der eigentlich Pflichtteilsberechtigte eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt hat, wenn er sich eines Verbrechens gegen den Erblasser oder ihm nahestehenden Personen schuldig gemacht hat bzw. diesen Menschen gar "nach dem Leben trachtet". Neu ist außerdem, dass diese Bestimmungen nicht nur für Kinder gelten, sondern auch für Ehepartner oder Eltern.

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