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Es bleibt dabei: Nach BFH sind Restaurantschecks Sachbezug
Datum: Donnerstag, dem 21. Oktober 2010
Thema: Düsseldorf Infos


Frankfurt, 21. Oktober 2010. Essenmarken und Restaurantschecks werden seit Jahrzehnten von Unternehmen eingesetzt, um Mitarbeiter flexibel zu verpflegen. In zwei Grundsatzurteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH), als oberste deutsche Finanzgerichtsbarkeit, bereits 1975 entschieden, dass Restaurantschecks mit dem Sachbezugswert zu bewerten sind, sofern die einschlägigen Regelungen der Lohnsteuerrichtlinie eingehalten werden: BFH Urteil VI R 174/73, BStBl II 1976, S. 50, und BFH Urteil VI R 94/72, BStBl II 1975, S. 486.

Essensgeldzuschuss als Restaurantschecks steuerfrei
Essensgeldzuschüsse sind nach den geltenden Lohnsteuerrichtlinien (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR) steuerbefreit, wenn sie nicht als Barlohn, sondern in Form von Essens- oder Restaurantschecks an die Mitarbeiter ausgegeben werden.

Nicht Verrechnungswert der Essensmarke sondern amtlicher Sachbezugswert gilt
Die Lohnsteuerrichtlinie stellt für eine steuerkonforme Handhabung eine Billigkeitsregelung auf. Wenn ein Arbeitgeber Barzuschüsse in Form von Essensmarken, Essensgutscheinen oder Restaurantschecks leistet, die vom Arbeitgeber an die Mitarbeiter verteilt und von einer Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung (Annahmestelle) bei Abgabe einer Mahlzeit in Zahlung genommen werden, kann die mit der Essensmarke erworbene Mahlzeit mit dem Sachbezugswert bewertet werden. Hierzu müssen die Voraussetzungen der Lohnsteuerrichtlinie erfüllt sein (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR): Dazu ist u.a. erforderlich, dass für den Restaurantscheck tatsächlich eine Mahlzeit abgegeben wird. Ferner, dass für jede Mahlzeit lediglich eine Essensmarke täglich in Zahlung genommen wird und dass der Verrechnungswert der Essensmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigt. Im Jahr 2010 darf der Wert der Essensmarke daher maximal 5,90 Euro betragen.

Keine Änderung der Rechtsprechung
Diese Regelungen und die BFH-Rechtsprechung haben weiterhin Bestand und wurden durch eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2010 nicht in Frage gestellt oder gar aufgehoben. Das Urteil des FG Düsseldorf erging zu einem Einzelfall, in dem verschiedene Indizien für einen Missbrauch von Restaurantschecks unter Verstoß gegen die Lohnsteuerrichtlinien vorlagen. Die Entscheidung hat daher keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

Ganz unabhängig davon sollten Unternehmen ihre Mitarbeiter bei der Ausgabe von Essensmarken oder Restaurantschecks regelmäßig auf die Einhaltung der Lohnsteuerrichtlinien hinweisen.

Über Hess + Blank:
Die Steuerberater- und Rechtsanwaltssozietät Hess + Blank ist eine auf den Mittelstand ausgerichtete Sozietät von Steuerberatern und Rechtsanwälten mit Sitz in Frankfurt am Main. Die Schwerpunkte der Beratung liegen fachübergreifend sowohl auf den klassischen Feldern der Steuerberatung, der Steuergestaltung und der Unternehmensberatung, als auch im Gesellschafts- und Vertragsrecht, bei Unternehmenskäufen (M&A) und Joint Ventures einschließlich arbeitsrechtlicher Fragen, im Bereich Private Equity, Fondsstrukturierung, im Investment- und Bankaufsichtsrecht sowie im Erb- und Schenkungsrecht.
Weiterführende Informationen über Hess + Blank finden Sie unter: http://hessblank.de

Hess + Blank Steuerberater- und Rechtsanwaltssozietät Frankfurt
Christian Dörre
Freiherr-vom-Stein-Str. 7
60323
Frankfurt am Main
email@HessBlank.de
069 174312
http://hessblank.de



Frankfurt, 21. Oktober 2010. Essenmarken und Restaurantschecks werden seit Jahrzehnten von Unternehmen eingesetzt, um Mitarbeiter flexibel zu verpflegen. In zwei Grundsatzurteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH), als oberste deutsche Finanzgerichtsbarkeit, bereits 1975 entschieden, dass Restaurantschecks mit dem Sachbezugswert zu bewerten sind, sofern die einschlägigen Regelungen der Lohnsteuerrichtlinie eingehalten werden: BFH Urteil VI R 174/73, BStBl II 1976, S. 50, und BFH Urteil VI R 94/72, BStBl II 1975, S. 486.

Essensgeldzuschuss als Restaurantschecks steuerfrei
Essensgeldzuschüsse sind nach den geltenden Lohnsteuerrichtlinien (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR) steuerbefreit, wenn sie nicht als Barlohn, sondern in Form von Essens- oder Restaurantschecks an die Mitarbeiter ausgegeben werden.

Nicht Verrechnungswert der Essensmarke sondern amtlicher Sachbezugswert gilt
Die Lohnsteuerrichtlinie stellt für eine steuerkonforme Handhabung eine Billigkeitsregelung auf. Wenn ein Arbeitgeber Barzuschüsse in Form von Essensmarken, Essensgutscheinen oder Restaurantschecks leistet, die vom Arbeitgeber an die Mitarbeiter verteilt und von einer Gaststätte oder vergleichbaren Einrichtung (Annahmestelle) bei Abgabe einer Mahlzeit in Zahlung genommen werden, kann die mit der Essensmarke erworbene Mahlzeit mit dem Sachbezugswert bewertet werden. Hierzu müssen die Voraussetzungen der Lohnsteuerrichtlinie erfüllt sein (R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR): Dazu ist u.a. erforderlich, dass für den Restaurantscheck tatsächlich eine Mahlzeit abgegeben wird. Ferner, dass für jede Mahlzeit lediglich eine Essensmarke täglich in Zahlung genommen wird und dass der Verrechnungswert der Essensmarke den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit um nicht mehr als 3,10 Euro übersteigt. Im Jahr 2010 darf der Wert der Essensmarke daher maximal 5,90 Euro betragen.

Keine Änderung der Rechtsprechung
Diese Regelungen und die BFH-Rechtsprechung haben weiterhin Bestand und wurden durch eine Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 2010 nicht in Frage gestellt oder gar aufgehoben. Das Urteil des FG Düsseldorf erging zu einem Einzelfall, in dem verschiedene Indizien für einen Missbrauch von Restaurantschecks unter Verstoß gegen die Lohnsteuerrichtlinien vorlagen. Die Entscheidung hat daher keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.

Ganz unabhängig davon sollten Unternehmen ihre Mitarbeiter bei der Ausgabe von Essensmarken oder Restaurantschecks regelmäßig auf die Einhaltung der Lohnsteuerrichtlinien hinweisen.

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