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Bundesgerichtshof betont Selbstbestimmung
Datum: Montag, dem 11. Oktober 2010
Thema: Düsseldorf Infos


Patientenverfügung nach Sterbehilfe-Urteil noch wichtiger

sup.- Aktive Sterbehilfe ist und bleibt in Deutschland verboten, passive Sterbehilfe, auch durch das Abschalten von Geräten, kann hingegen zulässig sein. Dies hat der Bundesgerichtshof jetzt in einem Grundsatzurteil entschieden. Vorraussetzung ist, dass ein eindeutig formulierter bzw. klar festgestellter Patientenwille vorliegt, der lebensverlängernde Maßnahmen strikt ablehnt. In diesem Fall ist es beispielsweise nicht strafbar, die künstliche Ernährung eines Komapatienten zu beenden. Die Rechtsunsicherheit, die bisher durch einen Widerspruch zwischen Betreuungsrecht und Strafrecht bestand, ist mit diesem BGH-Urteil jetzt aufgehoben worden. Zwangsbehandlungen gegen den in einer Patientenverfügung dokumentierten Willen eines Menschen sollen nach dem höchstrichterlichen Urteil vermieden werden.
Für Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger geht es in dieser Entscheidung "um das Selbstbestimmungsrecht des Menschen und damit um eine Kernfrage menschenwürdigen Lebens bis zuletzt". Die Ministerin betont deshalb die Bedeutung der rechtzeitigen Willensbekundung: "Patientenverfügungen schaffen in einer schwierigen Phase des Lebens Sicherheit für Patienten, Angehörige, Ärzte und Betreuer. Die Patientenverfügung hilft, dass der freiverantwortlich gefasste Wille des Menschen bis zuletzt beachtet werden kann - auch und gerade dann, wenn der Mensch nicht mehr entscheidungsfähig ist."
Angesichts der Bedeutung dieses Themas empfiehlt es sich allerdings auch, bei der Formulierung solch einer Verfügung nicht einfach allgemein gehaltene Muster-Texte aus dem Internet zu übernehmen. Da jeder Fall anders gelagert ist, gewährleistet meistens nur kompetente Experten-Hilfe eine korrekte, die individuellen Umstände berücksichtigende Abfassung der Willensbekundung. Dies gilt besonders in den häufigen Fällen, in denen die Patientenverfügung mit einer Vorsorgeregelung bzw. mit Vollmachten an Personen des Vertrauens gekoppelt wird. Es gibt spezialisierte, bundesweit tätige Dienstleistungs-Institutionen wie die Deutsche Nachlass, die bei diesen Fragen als Ratgeber bzw. gegebenenfalls als Bevollmächtigte zur Verfügung stehen. In Zusammenarbeit mit diesen Fachleuten können auch Gesamtkonzepte zur Vorsorgeproblematik erstellt werden. Weiterführende Informationen sowie grundsätzliche Hilfestellungen zur persönlichen Ruhestands- und Nachlassregelung gibt die Deutsche Nachlass, Oettingenstraße 25, 80538 München, Tel: 089/24 21 29 21, Fax: 089/24 21 20 22 (Büro Neuss, Tel: 02131/66 46 090), www.deutsche-nachlass.de.

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Supress
Ilona Kruchen
Alt-Heerdt 22
40549
Düsseldorf
redaktion@supress-redaktion.de
0211/555548
http://supress-redaktion.de



Patientenverfügung nach Sterbehilfe-Urteil noch wichtiger

sup.- Aktive Sterbehilfe ist und bleibt in Deutschland verboten, passive Sterbehilfe, auch durch das Abschalten von Geräten, kann hingegen zulässig sein. Dies hat der Bundesgerichtshof jetzt in einem Grundsatzurteil entschieden. Vorraussetzung ist, dass ein eindeutig formulierter bzw. klar festgestellter Patientenwille vorliegt, der lebensverlängernde Maßnahmen strikt ablehnt. In diesem Fall ist es beispielsweise nicht strafbar, die künstliche Ernährung eines Komapatienten zu beenden. Die Rechtsunsicherheit, die bisher durch einen Widerspruch zwischen Betreuungsrecht und Strafrecht bestand, ist mit diesem BGH-Urteil jetzt aufgehoben worden. Zwangsbehandlungen gegen den in einer Patientenverfügung dokumentierten Willen eines Menschen sollen nach dem höchstrichterlichen Urteil vermieden werden.
Für Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger geht es in dieser Entscheidung "um das Selbstbestimmungsrecht des Menschen und damit um eine Kernfrage menschenwürdigen Lebens bis zuletzt". Die Ministerin betont deshalb die Bedeutung der rechtzeitigen Willensbekundung: "Patientenverfügungen schaffen in einer schwierigen Phase des Lebens Sicherheit für Patienten, Angehörige, Ärzte und Betreuer. Die Patientenverfügung hilft, dass der freiverantwortlich gefasste Wille des Menschen bis zuletzt beachtet werden kann - auch und gerade dann, wenn der Mensch nicht mehr entscheidungsfähig ist."
Angesichts der Bedeutung dieses Themas empfiehlt es sich allerdings auch, bei der Formulierung solch einer Verfügung nicht einfach allgemein gehaltene Muster-Texte aus dem Internet zu übernehmen. Da jeder Fall anders gelagert ist, gewährleistet meistens nur kompetente Experten-Hilfe eine korrekte, die individuellen Umstände berücksichtigende Abfassung der Willensbekundung. Dies gilt besonders in den häufigen Fällen, in denen die Patientenverfügung mit einer Vorsorgeregelung bzw. mit Vollmachten an Personen des Vertrauens gekoppelt wird. Es gibt spezialisierte, bundesweit tätige Dienstleistungs-Institutionen wie die Deutsche Nachlass, die bei diesen Fragen als Ratgeber bzw. gegebenenfalls als Bevollmächtigte zur Verfügung stehen. In Zusammenarbeit mit diesen Fachleuten können auch Gesamtkonzepte zur Vorsorgeproblematik erstellt werden. Weiterführende Informationen sowie grundsätzliche Hilfestellungen zur persönlichen Ruhestands- und Nachlassregelung gibt die Deutsche Nachlass, Oettingenstraße 25, 80538 München, Tel: 089/24 21 29 21, Fax: 089/24 21 20 22 (Büro Neuss, Tel: 02131/66 46 090), www.deutsche-nachlass.de.

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