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Ausschluss von Mitgesellschaftern in Kommanditgesellschaften wohl möglich
Datum: Dienstag, dem 08. Januar 2013
Thema: Düsseldorf Infos


Ausschluss von Mitgesellschaftern in Kommanditgesellschaften wohl möglich

http://www.grprainer.com/Kommanditgesellschaft-KG.html In seinem Urteil vom 21.06.2011 (AZ: II ZR 262/09) entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Ausschluss eines Mitgesellschafters aus einer Kommanditgesellschaft möglich sei.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: In der Entscheidungsbegründung führt der BGH aus, dass neben einer Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter ebenfalls eine förmliche Beschlussfassung durch die anderen Gesellschafter notwendig sei. Ansonsten könne keine Ausschließung eines Mitgesellschafters aus einer Kommanditgesellschaft herbeigeführt werden. Dies sei sogar dann der Fall, wenn der Gesellschaftsvertrag diesbezügliche Regelungen enthalte. Nach der Ansicht des BGH könne dies daran nichts ändern.

Die Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund ist im Handelsgesetzbuch nur durch gerichtliche Entscheidung vorgesehen. Allerdings kann die Möglichkeit bestehen, eine Ausschließung auch durch Beschluss der Gesellschafter herbeizuführen. Diese Möglichkeit müsse dann aber im Gesellschaftsvertrag normiert worden sein. Der Beschluss erlangt dabei Wirksamkeit, sofern die Ausschlusserklärung dem Gesellschafter zugegangen ist. Grundsätzlich sei eine solche Bestimmung nicht zu beanstanden.

Zudem könnte der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft Regelungen enthalten sein, wonach von einem Gesellschafter das Ausscheiden verlangt werden könne. Eine solche Klausel sei jedoch auslegungsbedürftig. Dabei könnte man möglicherweise zu dem Ergebnis gelangen, dass für die Ausschließungserklärung gegenüber dem Gesellschafter, ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist.

Bei der Kommanditgesellschaft handelt es sich eine Personengesellschaft. Sie ist rechtlich mit der offenen Handelsgesellschaft (OHG) zu vergleichen. Der größte und bedeutendste Unterschied zur OHG besteht allerdings darin, dass es verschiedene Arten von Gesellschaftern gibt, nämlich mindestens einen Komplementär sowie mindestens einen Kommanditisten.

Kommanditisten müssen grundsätzlich nur in Höhe einer vorher festgelegten Haftungssumme für Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehen. Diese Haftungssumme entspricht häufig der Einlage des Kommanditisten, die dieser bei seinem Eintritt an die Gesellschaft leistet. Der Komplementär haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft jedoch persönlich und uneingeschränkt.

Ein im Gesellschaftsrecht tätiger Rechtsanwalt kann Sie bei der Gründung einer KG unterstützen. Außerdem kann er bei verschiedenen Haftungsfragen der Gesellschafter, bei der Entscheidung über den Eintritt in eine KG und bei Fragen zum Ausschluss einzelner Gesellschafter aus der Gesellschaft beratend zur Seite stehen.

http://www.grprainer.com/Kommanditgesellschaft-KG.html
GRP Rainer LLP Rechtsanwälte Steuerberater www.grprainer.com ist eine überregionale, wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Sozietät von Rechtsanwälten und Steuerberatern. An den Standorten Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München Stuttgart berät die Kanzlei insbesondere im gesamten Wirtschaftsrecht, vom Kapitalmarktrecht und Bankrecht über Gesellschaftsrecht bis hin zum Arbeitsrecht. Zu den Mandanten gehören Unternehmen aus Industrie und Wirtschaft, Verbände, Freiberufler und Privatpersonen.
GRP Rainer LLP
Michael Rainer
Hohenzollernring 21-23
50672 Köln
presse@grprainer.com
02212722750
http://www.grprainer.com



Ausschluss von Mitgesellschaftern in Kommanditgesellschaften wohl möglich

http://www.grprainer.com/Kommanditgesellschaft-KG.html In seinem Urteil vom 21.06.2011 (AZ: II ZR 262/09) entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der Ausschluss eines Mitgesellschafters aus einer Kommanditgesellschaft möglich sei.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: In der Entscheidungsbegründung führt der BGH aus, dass neben einer Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter ebenfalls eine förmliche Beschlussfassung durch die anderen Gesellschafter notwendig sei. Ansonsten könne keine Ausschließung eines Mitgesellschafters aus einer Kommanditgesellschaft herbeigeführt werden. Dies sei sogar dann der Fall, wenn der Gesellschaftsvertrag diesbezügliche Regelungen enthalte. Nach der Ansicht des BGH könne dies daran nichts ändern.

Die Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund ist im Handelsgesetzbuch nur durch gerichtliche Entscheidung vorgesehen. Allerdings kann die Möglichkeit bestehen, eine Ausschließung auch durch Beschluss der Gesellschafter herbeizuführen. Diese Möglichkeit müsse dann aber im Gesellschaftsvertrag normiert worden sein. Der Beschluss erlangt dabei Wirksamkeit, sofern die Ausschlusserklärung dem Gesellschafter zugegangen ist. Grundsätzlich sei eine solche Bestimmung nicht zu beanstanden.

Zudem könnte der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft Regelungen enthalten sein, wonach von einem Gesellschafter das Ausscheiden verlangt werden könne. Eine solche Klausel sei jedoch auslegungsbedürftig. Dabei könnte man möglicherweise zu dem Ergebnis gelangen, dass für die Ausschließungserklärung gegenüber dem Gesellschafter, ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist.

Bei der Kommanditgesellschaft handelt es sich eine Personengesellschaft. Sie ist rechtlich mit der offenen Handelsgesellschaft (OHG) zu vergleichen. Der größte und bedeutendste Unterschied zur OHG besteht allerdings darin, dass es verschiedene Arten von Gesellschaftern gibt, nämlich mindestens einen Komplementär sowie mindestens einen Kommanditisten.

Kommanditisten müssen grundsätzlich nur in Höhe einer vorher festgelegten Haftungssumme für Verbindlichkeiten der Gesellschaft einstehen. Diese Haftungssumme entspricht häufig der Einlage des Kommanditisten, die dieser bei seinem Eintritt an die Gesellschaft leistet. Der Komplementär haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft jedoch persönlich und uneingeschränkt.

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